Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

40 « §sl,2. 
vom 30. 5. 1892 über die Vorbereitung des Kr. Zust. in Elsaß- 
Lothringen und durch die des bayer. K.Z. G., die beide von 
„Krieg oder unmittelbar drohendem feindlichen Angriff“ bzw. 
von „Ausbruch des Krieges“ oder „unmittelbar drohender Kriegs- 
gefahr“ sprechen. Wenn diese Gesetze natürlich auch keine 
authentische Interpretation des B. Z. G. sind, so bieten sie doch 
ein Hilfsmittel für die Auslegung. Man wird auch nicht einwenden 
können, daß das Schweigen des B. Z. G. und die ausdrückliche 
Hervorhebung in den beiden genannten Gesetzen darauf hin- 
weise, daß gerade das B. Z. G. nicht soweit gehen wollte, wenn 
man berücksichtigt, daß gerade das bayer. K. Z.G. beabsichtigte, 
die Übereinstimmung des bayerischen Rechts mit dem Reichs- 
recht herbeizuführen. A. A. ist nur Haldy, S. 46, der das Gesetz 
als Ausnahmegesetz strikt interpretieren will. Zu einer solchen 
Interpretation liegt aber bei der Fassung des Gesetzes kein 
Anlaß vor. 
Die Praxis hat sich der herrschenden Ansicht angeschlossen: 
der Kr. Zust. ist durch Kaiserl. V. O. vom 31. 7. 1914 vor der ersten 
Kriegserklärung erklärt worden. 
Eine gewisse Einschränkung wird dem Begriff des Krieges 
durch die Worte „in den vom Feinde bedrohten oder teilweise 
schon besetzten Provinzen“ gegeben. Es wird eine Bedrohung 
durch den Krieg oder den unmittelbar vevorstehenden Krieg 
oder eine teilweise feindliche Okkupation gefordert. Daraus 
folgt, daß nicht jeder Krieg, den das Reich führt, etwa ein Krieg 
in den Schutzgebieten die Verhängung des Kr. Zust. rechtfertigt, 
sondern nur derjenige Krieg, in dem eine direkte feindliche Be- 
drohung des Staatsgebietes in die Wirklichkeit tritt und eventuell 
auch eine feindliche Okkupation in Aussicht steht. 
Unrichtig ist es, wenn Stenglein (Nebenges. Note 2 zu 
5 1) die eben erwähnten Worte als durch die Worte des Art. 68 
„ieden Teil des Bundesgebietes“ ersetzt ansieht. Er verkennt 
dabei, daß in diesen Worten nicht nur eine räumliche Umgrenzung, 
wie er sie annimmt, sondern auch eine Voraussetzung der Er- 
klärung des Kr. Zust. liegt.
	        
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