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vom 30. 5. 1892 über die Vorbereitung des Kr. Zust. in Elsaß-
Lothringen und durch die des bayer. K.Z. G., die beide von
„Krieg oder unmittelbar drohendem feindlichen Angriff“ bzw.
von „Ausbruch des Krieges“ oder „unmittelbar drohender Kriegs-
gefahr“ sprechen. Wenn diese Gesetze natürlich auch keine
authentische Interpretation des B. Z. G. sind, so bieten sie doch
ein Hilfsmittel für die Auslegung. Man wird auch nicht einwenden
können, daß das Schweigen des B. Z. G. und die ausdrückliche
Hervorhebung in den beiden genannten Gesetzen darauf hin-
weise, daß gerade das B. Z. G. nicht soweit gehen wollte, wenn
man berücksichtigt, daß gerade das bayer. K. Z.G. beabsichtigte,
die Übereinstimmung des bayerischen Rechts mit dem Reichs-
recht herbeizuführen. A. A. ist nur Haldy, S. 46, der das Gesetz
als Ausnahmegesetz strikt interpretieren will. Zu einer solchen
Interpretation liegt aber bei der Fassung des Gesetzes kein
Anlaß vor.
Die Praxis hat sich der herrschenden Ansicht angeschlossen:
der Kr. Zust. ist durch Kaiserl. V. O. vom 31. 7. 1914 vor der ersten
Kriegserklärung erklärt worden.
Eine gewisse Einschränkung wird dem Begriff des Krieges
durch die Worte „in den vom Feinde bedrohten oder teilweise
schon besetzten Provinzen“ gegeben. Es wird eine Bedrohung
durch den Krieg oder den unmittelbar vevorstehenden Krieg
oder eine teilweise feindliche Okkupation gefordert. Daraus
folgt, daß nicht jeder Krieg, den das Reich führt, etwa ein Krieg
in den Schutzgebieten die Verhängung des Kr. Zust. rechtfertigt,
sondern nur derjenige Krieg, in dem eine direkte feindliche Be-
drohung des Staatsgebietes in die Wirklichkeit tritt und eventuell
auch eine feindliche Okkupation in Aussicht steht.
Unrichtig ist es, wenn Stenglein (Nebenges. Note 2 zu
5 1) die eben erwähnten Worte als durch die Worte des Art. 68
„ieden Teil des Bundesgebietes“ ersetzt ansieht. Er verkennt
dabei, daß in diesen Worten nicht nur eine räumliche Umgrenzung,
wie er sie annimmt, sondern auch eine Voraussetzung der Er-
klärung des Kr. Zust. liegt.