Die Voraussetzungen der Erklärung. 41
3. Der zweite Fall des Kr. Zust. ist gegeben: „für den Fall
eines Aufruhrs bei dringender Gefahr für die öffentliche
Sicherheit in Kriegs= und Friedenszeiten.“
Auch hier wird man gegen Haldy (S. 48) mit Haenel (S. 435)
den Begriff des Aufruhrs in weiterem Umfange auszulegen
haben; nicht bloß der tatsächlich ausgebrochene Aufruhr, sondern
adie durch Tatsachen gerechtfertigte Annahme des Bevorstehens
eines solchen“ rechtfertigt die Erklärung des Kr. Zust. Das unter
Ziffer 2 an erster Stelle vorgebrachte Argument greift auch hier
durch — außer den auch von Haldy anerkannten praktischen
Erwägungen: wie hier auch Giese (in Dietz Taschenbuch Bd. II
S. 41).
Was als „Aufruhr“ gilt, sagt das Gesetz nicht. Der Begriff
ist dem Strafrecht zu entnehmen (so auch Stenglein und Eber-
meyer Nebenges. Note zu § 2). Die Zweifel, die Haldy S. 49
hegt, ob überhaupt der strafrechtliche Begriff des Aufruhrs
zugrunde zu legen ist, widerlegt er selbst, wenn er sagt, daß in
den von ihm angeführten Fällen durch die weitere Voraus-
setzung des Gesetzes (dringende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit) eine ähnliche Wirkung wie durch die Formulierung des
St. G. B. vorhanden ist. Der Aufruhr des § 115 St. G. B. setzt
voraus eine öffentliche Zusammenrottung, bei der mit vereinten
Kräften Widerstand gegen die Staatsgewalt im Einne des
& 113 oder eine Beamtennbtigung im Einne des § 114 St. G. B.
begangen wird. Wegen der Einzelheiten der Auslegung dieser
Tatbestandmerkmale darf auf die Kommentare zum St. G. B.
verwiesen werden.
Neben dem Aufruhr ist aber auch weiter noch dringende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich. Nicht jeder
geringfügige Aufruhr rechtfertigt daher die Erklärung des Kriegs-
zustandes. Ob biese dringende Gefahr vorliegt, ist Tatfrage
des Einzelfalls. Dies ist, wie die Vorschr. über Waff. Gebr.
Ziff. 9 sagt, „nach den dem Aufruhr vorangegangenen und ihn
begleitenden Umständen sowie nach dem Umfange und Charakter
derselben“ zu beurteilen. # 2 gibt keine ausdrückliche Vorschrift