Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Voraussetzungen der Erklärung. 41 
3. Der zweite Fall des Kr. Zust. ist gegeben: „für den Fall 
eines Aufruhrs bei dringender Gefahr für die öffentliche 
Sicherheit in Kriegs= und Friedenszeiten.“ 
Auch hier wird man gegen Haldy (S. 48) mit Haenel (S. 435) 
den Begriff des Aufruhrs in weiterem Umfange auszulegen 
haben; nicht bloß der tatsächlich ausgebrochene Aufruhr, sondern 
adie durch Tatsachen gerechtfertigte Annahme des Bevorstehens 
eines solchen“ rechtfertigt die Erklärung des Kr. Zust. Das unter 
Ziffer 2 an erster Stelle vorgebrachte Argument greift auch hier 
durch — außer den auch von Haldy anerkannten praktischen 
Erwägungen: wie hier auch Giese (in Dietz Taschenbuch Bd. II 
S. 41). 
Was als „Aufruhr“ gilt, sagt das Gesetz nicht. Der Begriff 
ist dem Strafrecht zu entnehmen (so auch Stenglein und Eber- 
meyer Nebenges. Note zu § 2). Die Zweifel, die Haldy S. 49 
hegt, ob überhaupt der strafrechtliche Begriff des Aufruhrs 
zugrunde zu legen ist, widerlegt er selbst, wenn er sagt, daß in 
den von ihm angeführten Fällen durch die weitere Voraus- 
setzung des Gesetzes (dringende Gefahr für die öffentliche Sicher- 
heit) eine ähnliche Wirkung wie durch die Formulierung des 
St. G. B. vorhanden ist. Der Aufruhr des § 115 St. G. B. setzt 
voraus eine öffentliche Zusammenrottung, bei der mit vereinten 
Kräften Widerstand gegen die Staatsgewalt im Einne des 
& 113 oder eine Beamtennbtigung im Einne des § 114 St. G. B. 
begangen wird. Wegen der Einzelheiten der Auslegung dieser 
Tatbestandmerkmale darf auf die Kommentare zum St. G. B. 
verwiesen werden. 
Neben dem Aufruhr ist aber auch weiter noch dringende 
Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich. Nicht jeder 
geringfügige Aufruhr rechtfertigt daher die Erklärung des Kriegs- 
zustandes. Ob biese dringende Gefahr vorliegt, ist Tatfrage 
des Einzelfalls. Dies ist, wie die Vorschr. über Waff. Gebr. 
Ziff. 9 sagt, „nach den dem Aufruhr vorangegangenen und ihn 
begleitenden Umständen sowie nach dem Umfange und Charakter 
derselben“ zu beurteilen. # 2 gibt keine ausdrückliche Vorschrift
	        
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