Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Ortlicher Umfang der Erklärung. 43 
III. Ortlicher Umfang der Erklärung des Kr. Zust. Für 
den reichsrechtlichen Kriegszustand gelten in dieser Beziehung 
lediglich die Bestimmungen des Art. 68 Satz 1. Sovweit in §+ 1 
räumliche Beschränkungen gegeben sind, sind diese nicht Reichs- 
recht geworden. Denn der räumliche Umfang gehört weder 
rechtlich noch begrifflich zu den Voraussetzungen der Erklärung. 
Der Kaiser kann also „jeden Teil des Bundesgebietes“ in 
Kr. Zust. erklären. Sein Recht ist territorial unbeschränkt (Haenel 
S. 435) und gilt nur nicht in Bayern. Er kann daher sowohl 
im Falle des Krieges als auch des Aufruhrs das ganze Reichs- 
bebiet in Kr. Zust. erklären, wofür auch die Fassung der schon 
mehrfach zitierten III 3 5 VI des Vertrages vom 23. 11. 1870 
spricht: wie hier Haenel a. a. O., Laband S. 41 G. Aufl. S. 44), 
Stenglein (Nebenges. Note 2 zu § 1), Haldy S. 55. Selbstverständ- 
lich kann er auch die Erklärung auf einen bestimmten Teil des 
Reichsgebietes beschränken. Die Entscheidung hierüber steht in 
seinem Ermessen. Die Praxis von 1870 weicht von der heutigen 
ab: während 1870 nur die Gebiete einiger bestimmter Armee- 
korps in Kr. Zust. erklärt worden sind, ist durch die V. O. vom 
31. 7. 1914 die Erklärung auf das gesamte Reichsgebiet mit 
Ausnahme von Bayern ausgedehnt worden. In Bayern ist 
am gleichen Tage eine ähnliche Kgl. Verordnung ergangen. 
Eine solche umfassende Maßnahme ist durch die heutigen Ver- 
hältnisse ohne weiteres gerechtfertigt. 
IV. Der landesrechtliche Bel. Zust. in Preußen bietet in 
88 1 und 2 nur hinsichtlich der Organe und des räumlichen Um- 
fanges Besonderheiten. 
1. Nach § 1 kann — wenn und solange der reichsrechtliche 
Kr. Zust. noch nicht erklärt ist — der Festungskommandant und 
der Kommandierende General eines Armeekorps für den Fall 
eines Krieges den Bel. Zust. erklären. Der räumliche Umfang 
ihrer Erklärung entspricht ihrem Befehlsbereich: der Festungs- 
kommandant kann nur die ihm anvertraute Festung mit ihrem 
Rayonbezirk, der Kommandierende General seinen Korpsbezirk 
in Bel. Zust. erklären. Der letztere kann aber auch seine Erklärung
	        
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