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selbst hinsichtlich ihrer räumlichen Geltung auf einen Teil des
Korpsbezirks einschränken, wenn eine Notwendigkeit nur hierzu
vorliegt, also z. B. bei Korpsbezirken in den Grenzprovinzen
auf den Teil, der unmittelbar an der Grenze liegt. Die Voraus-
setzungen sind hier dieselben wie beim reichsrechtlichen Kr. Zust.
Wann sie vorliegen, hat der Kommandierende General oder
Festungskommandant zu entscheiden. Das Moment der Be-
drohung des ihm unterstellten Gebiets wird dabei besonders
zu erwägen sein. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß eine
Bedrohung durch einen unmittelbar bevorstehenden Krieg
z. B. in Grenzprovinzen, sowie an der See in der Nähe der Kriegs-
häfen schon verhältnismäßig früh eintreten kann, ehe noch der
Kaiser zur Vermeidung einer Verschärfung der Krisis durch die
Wirkung, die die Erklärung des Kriegszustandes durch ihn be-
greiflicherweise auch nach außen hervorruft, den Kr. Zust. zu
erklären in der Lage ist. Insofern kann der landesrechtliche
Bel. Zust. in Preußen auch für den Fall des Krieges praktisch
werden.
Eine einheitliche Erklärung des Bel. Zust. über das ganze
Gebiet des preußischen Staates ist nach § 1 nicht möglich; hier
könnte nur eine Addition der einzelnen Erklärungen das ganze
Staatsgebiet umfassen (vol. Haenel S. 435 Anm. 7). Praktisch
dürfte wohl dieser Fall kaum vorkommen, da der Kaiser seiner-
seits den Kr. Zust. erklären würde, falls für alle preußischen
Armeekorpsbezirke die Voraussetzungen der Erklärung des
Bel. Zust. vorliegen würden.
Eine Meldung über die Erklärung des Bel. Zust. an den
Kaiser als Oberfeldherrn ist für den vorliegenden Fall in der
Vorschr. über Waff. Gebr. nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dürfte
aber wohl in analoger Ausdehnung der Ziffer 11, die eine
solche Meldung für die vorläufige Erklärung des Bel. Zust. durch
den M. B. nach §## 2 vorschreibt, als notwendig anzusehen sein.
2. Nach 5 2 Abs. 2 und 3, die zwar als Reichsgesetz keine
Geltung haben, wohl aber als Landesgesetz noch anzuwenden
sind, kann zunächst das Staatsministerium den Bel. Zust. er-