Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

4 88 1, 2. 
selbst hinsichtlich ihrer räumlichen Geltung auf einen Teil des 
Korpsbezirks einschränken, wenn eine Notwendigkeit nur hierzu 
vorliegt, also z. B. bei Korpsbezirken in den Grenzprovinzen 
auf den Teil, der unmittelbar an der Grenze liegt. Die Voraus- 
setzungen sind hier dieselben wie beim reichsrechtlichen Kr. Zust. 
Wann sie vorliegen, hat der Kommandierende General oder 
Festungskommandant zu entscheiden. Das Moment der Be- 
drohung des ihm unterstellten Gebiets wird dabei besonders 
zu erwägen sein. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß eine 
Bedrohung durch einen unmittelbar bevorstehenden Krieg 
z. B. in Grenzprovinzen, sowie an der See in der Nähe der Kriegs- 
häfen schon verhältnismäßig früh eintreten kann, ehe noch der 
Kaiser zur Vermeidung einer Verschärfung der Krisis durch die 
Wirkung, die die Erklärung des Kriegszustandes durch ihn be- 
greiflicherweise auch nach außen hervorruft, den Kr. Zust. zu 
erklären in der Lage ist. Insofern kann der landesrechtliche 
Bel. Zust. in Preußen auch für den Fall des Krieges praktisch 
werden. 
Eine einheitliche Erklärung des Bel. Zust. über das ganze 
Gebiet des preußischen Staates ist nach § 1 nicht möglich; hier 
könnte nur eine Addition der einzelnen Erklärungen das ganze 
Staatsgebiet umfassen (vol. Haenel S. 435 Anm. 7). Praktisch 
dürfte wohl dieser Fall kaum vorkommen, da der Kaiser seiner- 
seits den Kr. Zust. erklären würde, falls für alle preußischen 
Armeekorpsbezirke die Voraussetzungen der Erklärung des 
Bel. Zust. vorliegen würden. 
Eine Meldung über die Erklärung des Bel. Zust. an den 
Kaiser als Oberfeldherrn ist für den vorliegenden Fall in der 
Vorschr. über Waff. Gebr. nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dürfte 
aber wohl in analoger Ausdehnung der Ziffer 11, die eine 
solche Meldung für die vorläufige Erklärung des Bel. Zust. durch 
den M. B. nach §## 2 vorschreibt, als notwendig anzusehen sein. 
2. Nach 5 2 Abs. 2 und 3, die zwar als Reichsgesetz keine 
Geltung haben, wohl aber als Landesgesetz noch anzuwenden 
sind, kann zunächst das Staatsministerium den Bel. Zust. er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.