Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Besonderheiten des landesrechtlichen Belagerungszustandes. 45 
klären. Es tritt dabei als kollegiale Behörde auf und ist als 
Ganzes für den Beschluß verantwortlich (Haldy S. 69ff.). Auch 
in diesem Falle erfolgt die Erklärung nicht durch den König 
von Preußen. Das Staatsministerium kann aber, wie Haldy 
dies mit Recht aus dem Grundgedanken der preußischen Monarchie 
folgert, bei der Erklärung nicht gegen den Willen des Königs 
handeln. Die Voraussetzungen sind die gleichen, wie oben unter 
II 3 erörtert. Eine räumliche Beschränkung gilt für das Staats- 
ministerium nicht. Es kann also pas ganze Staatsgebiet in 
Bel. Zust. erllären (ebenso Haenel S. 435, Haldy S. 55). 
Neben das Staatsministerium tritt, aber nur unter sehr 
einschränkenden Kautelen der oberste Militärbefehlshaber des 
Orts oder Distrikts. Die Erklärung des Bel. Zust. durch ihn 
kann nur in dringenden Fällen und auf Antrag des Regierungs- 
präsidenten erfolgen. Der letztere Antrag ist nur dann nicht 
erforderlich, wenn Gefahr im Verzuge ist. Ob diese Bedingung 
vorliegt, hat allerdings der M. B. nach seinem Ermessen zu ent- 
scheiden. Er trägt aber für seine Anordnung die persönliche 
Verantwortung. 
Dies gilt auch für Festungen. Die Ansicht der Vorschr. 
über Waff. Gebr. Ziff. 5 Abs. 2, daß für Festungen ein Antrag 
des Regierungspräsidenten nicht notwendig sei, dürfte mit dem 
Sinne des Gesetzes, das sichtlich einen engen Zusammenhang 
zwischen Abs. 2 und 3 herstellen will und in Abs. 3 nur von einer 
Anderung der Zuständigkeit spricht, nicht vereinbar sein. 
Die Erllärung ist auch räumlich beschränkt. Sie ist nur zu- 
lässig für einzelne Orte und Distrikte, sowie für Festungen, zu 
denen auch hier ihr Rayonbezirk zu rechnen ist. Sie kann, wie 
aus der Notwendigkeit des Antrages des Regierungspräsidenten 
zu folgern ist, niemals über den Umfang eines Regierungsbezirks- 
hinausgehen. Sie soll sich eben nur auf kleine Bezirke erstrecken, 
in denen eine so schnelle Maßregel dringend erforderlich ist, daß 
keine Zeit zur Einholung einer Entschließung des Staats- 
ministeriums ist. Sie ist ferner nur provisorisch und unterliegt
	        
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