Besonderheiten des landesrechtlichen Belagerungszustandes. 45
klären. Es tritt dabei als kollegiale Behörde auf und ist als
Ganzes für den Beschluß verantwortlich (Haldy S. 69ff.). Auch
in diesem Falle erfolgt die Erklärung nicht durch den König
von Preußen. Das Staatsministerium kann aber, wie Haldy
dies mit Recht aus dem Grundgedanken der preußischen Monarchie
folgert, bei der Erklärung nicht gegen den Willen des Königs
handeln. Die Voraussetzungen sind die gleichen, wie oben unter
II 3 erörtert. Eine räumliche Beschränkung gilt für das Staats-
ministerium nicht. Es kann also pas ganze Staatsgebiet in
Bel. Zust. erllären (ebenso Haenel S. 435, Haldy S. 55).
Neben das Staatsministerium tritt, aber nur unter sehr
einschränkenden Kautelen der oberste Militärbefehlshaber des
Orts oder Distrikts. Die Erklärung des Bel. Zust. durch ihn
kann nur in dringenden Fällen und auf Antrag des Regierungs-
präsidenten erfolgen. Der letztere Antrag ist nur dann nicht
erforderlich, wenn Gefahr im Verzuge ist. Ob diese Bedingung
vorliegt, hat allerdings der M. B. nach seinem Ermessen zu ent-
scheiden. Er trägt aber für seine Anordnung die persönliche
Verantwortung.
Dies gilt auch für Festungen. Die Ansicht der Vorschr.
über Waff. Gebr. Ziff. 5 Abs. 2, daß für Festungen ein Antrag
des Regierungspräsidenten nicht notwendig sei, dürfte mit dem
Sinne des Gesetzes, das sichtlich einen engen Zusammenhang
zwischen Abs. 2 und 3 herstellen will und in Abs. 3 nur von einer
Anderung der Zuständigkeit spricht, nicht vereinbar sein.
Die Erllärung ist auch räumlich beschränkt. Sie ist nur zu-
lässig für einzelne Orte und Distrikte, sowie für Festungen, zu
denen auch hier ihr Rayonbezirk zu rechnen ist. Sie kann, wie
aus der Notwendigkeit des Antrages des Regierungspräsidenten
zu folgern ist, niemals über den Umfang eines Regierungsbezirks-
hinausgehen. Sie soll sich eben nur auf kleine Bezirke erstrecken,
in denen eine so schnelle Maßregel dringend erforderlich ist, daß
keine Zeit zur Einholung einer Entschließung des Staats-
ministeriums ist. Sie ist ferner nur provisorisch und unterliegt