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der Bestätigung oder Aufhebung durch das Staatsntinisterium.
Die Herbeiführung der Bestätigung soll nach der Vorschr. über
Waff. Gebr. Ziff. 11 auf militärischem Wege, nämlich durch das
Kriegsministerium erfolgen, dem der M. B. unverzüglich aus-
führlichen Bericht zu erstatten hat. Neben diesem Bericht ist
auch noch eine militärische Meldung an den Kaiser erforderlich.
Als M. B. im Sinne des Abs. 2 wird der rangälteste Offizier
desjenigen Bezirks zu gelten haben, der in Bel. Zust. versetzt
werden soll. Nicht notwendig ist es, daß er Truppenbefehlshaber
ist; auch ein Bezirkskommandeur kann in Frage kommen, wie
dies 1885 in Bielefeld der Fall war. Einen gewissen Anhalts-
punkt, wie hierbei die Grenze nach unten zu ziehen sein wird,
geben einzelne Außerungen bei der Beratung des Gesetzes: so
war nach den Sten. Berichten der I. Kammer 1850/51 Bd. II
S. 1234 der Antrag gestellt worden, dem §# 2 einen Passus ein-
zufügen, daß unter M.B. nur der zu verstehen sei, der nach den
Militärgesetzen die Disziplinarstrasgewalt habe. Der Regierungs-
vertreter hatte diesem Antrage zugestimmt, weil auch in der
II. Kammer die Befürchtung geäußert worden sei, es könne
einmal einem Unteroffizier oder Gefreiten einfallen, den Bel. Zust.
zu erklären. Der Antrag war aber von der Kommission ab-
gelehnt worden, weil das Prinzip bereits in den eigentlichen
Militärgesetzen enthalten sei.
Trotz dieser Ablehnung der Aufnahme in das Gesetz ist doch
an sich der dem Antrage zugrunde liegende Gedanke nicht ab-
gelehnt worden und er enthält zweifellos etwas Richtiges. Als
M. B. im Sinne des §# 2 kann überhaupt nur ein Offizier in
Frage kommen; aber auch nicht jeder, sondern ein solcher, der
im Besitz einer Disziplinarstrafgewalt ist, sich also bereits in
gehobener Stellung befindet.
Damit stimmt auch eine weitere Außerung des Regierungs-
vertreters überein, daß M. B. nur der sei, dem eine gewisse,
nicht unbedeutende Truppenmacht zur Verfügung stehe.