Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Form der Erklärung des Kriegszustandes. 47 
83. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist 
bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu ver- 
künden, und außerdem durch Mitteilung an die 
Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen 
Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Verzug 
zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. — Die Auf- 
hebung des Belagerungszustandes wird durch An- 
zeige an die Gemeindebehörde und durch die öffent- 
lichen Blätter zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
I. 3 3, der die Form der Verkündung enthält, ist in vollem 
Umfange Reichsrecht geworden. Selbstverständlich gilt er auch 
für den preußischen landesrechtlichen Belagerungszustand. 
II. Die Form der Erklärung selbst, über die das Gesetz 
nichts sagt (vgl. aber §8 5 Abs. 1, wo von einer „unter der nämlichen 
Form bekannt zu machenden Verordnung“ gesprochen wird), 
richtet sich beim reichsrechtlichen Kriegszustand vollständig nach 
Reichsrecht, da sich der Vorbehalt in Art. 68 Satz 2 nur auf die 
Form der Verkündung bezieht. 
Die kaiserliche Erklärung ergeht demnach unter Zugrunde- 
legung der oben Anm. I, 2 zu § 1 und 2 vertretenen Ansicht 
über die Natur des kaiserlichen Rechts in der Form einer Ver- 
ordnung, die vom Reichskanzler gegenzuzeichnen ist und gemäß 
Art. 17 R. Verf. in Verbindung mit der Verordnung vom 
26. 7. 1867 im Reichsgesetzblatt zu verkünden ist. Auch dies 
ist nicht unbestritten: Zorn, Staatsrecht Bd. I S. 198 und 
Haldy S. 36 halten in Konsequenz ihrer Auffassung, daß 
das Recht aus Art. 68 R. Verf. ein Ausfluß des Oberbefehls 
sei, die Erklärung des Kr. Zust. für einen Armeebefehl, der 
der Gegenzeichnung des Reichskanzlers nicht bedarf. Diese 
Auffassung dürfte wohl aber auf keinen Fall zutreffen: denn 
ein Armeebefehl kann sich nur an die Armee als solche 
richten, niemals aber, wie die Erklärung des Kr. Zust., an die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.