Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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gesamte Bevöllerung. Deshalb ist auch eine Veröffentlichung 
im Armeeverordnungsblatt, die Haldh fordert, nicht notwendig. 
Olshausen (Goltd. Arch. S. 496) hält wiederum zwar eine Gegen- 
zeichnung des Reichskanzlers für notwendig, nicht aber eine 
Verkündung im Reichsgesetzblatt, weil der § 1 der Verordnung 
vom 26. 7. 1867 nach seinem Wortlaut sich wohl auf sämtliche 
Reichsgesetze, nicht aber auf sämtliche Anordnungen des Kaisers 
beziehe. Er setzt sich aber mit dieser Auslegung der genannten 
Verordnung in Widerstreit mit der herrschenden und zutreffenden 
Meinung. 
Derselben Ansicht wie hier sind u. a. Haenel S. 441, 
Laband Bd. IV S. 42, Bücher S. 14, Goldschmidt S. 9, Anschütz 
(D. Str. S. 1914 S. 451ff.). Ihr entspricht auch die Praxis. 
Am 31. 7. 1914 ist im Reichsgesetzblatt S. 263 folgende Ver- 
ordnung ergangen: 
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 
König von Preußen usw. usw., verordnen auf Grund des 
Art. 68 der Verfassung des Deutschen Reichs, was folgt: 
Das Reichsgebiet ausschließlich der königl. bayerischen 
Gebietsteile wird hierdurch in Kriegszustand erklärt. 
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung 
in Kraft.“ 
Urkundlich usw. 
Gegeben Neues Palais, den 31. 7. 1914. 
Wilhelm. von Bethmann Hollweg. 
Die Nummer des Reichsgesetzblattes ist in Berlin am 
31. 7. 1914 ausgegeben worden. 
III. Die Form der VBerkündung: 
Die Fassung des 3 3 einerseits und die in den Motiven 
zum Gesetz, sowie im Kommissionsbericht der ersten Kammer 
hervorgetretenen Anschauungen andererseits haben zu vielfachen 
Meinungsverschiedenheiten Anlaß gegeben. In den Motiven 
heißt es nämlich, es sei die Absicht maßgebend gewesen, eine solche 
Art der Bekanntmachung zu wählen, durch die man versichert
	        
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