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und auch praktisch undurchführbar sei, daß es vielmehr genüge,
„wenn die Verkündung bei Trommelschlag und Trompetenschall
dort stattgefunden hat, wo die Erklärung des Kriegszustandes
selbst erlassen worden ist.“ (Leipz. 3. 1915 S. 7588, D. Str. Z.
1915 S. 396, Recht 1915 S. 346 Nr. 564). Da die Erklärung
des reichsrechtlichen Kriegszustandes stets vom Kaiser ausgeht,
hält das Reichsgericht den Aufenthaltsort des Kaisers für maß-
gebend. Bemerkenswert ist übrigens, daß das Reichsgericht
es dahingestellt sein läßt, ob die Wirksamkeit der Erklärung des
Kriegszustandes überhaupt von dieser Verkündungsart abhängt.
Würdigt man diese Ansichten kritisch, so müssen die von
Haldy und Laband als unzutreffend ausscheiden. Die Haldysche
Ansicht entspricht zwar dem bayerischen K. Z. G., das in Art. 2
Abs. 1 nur die öffentliche Verkündung selbst als wesentlich vor-
schreibt und in Abs. 2 die Verkündungsarten des B. Z. G. als
Sollvorschriften hinzufügt in der Weise, daß, wie die Begründung
(vgl. v. Suttner S. 9) sagt, die Gültigkeit der Verhängung nur
von der einen der Verkündungsarten bedingt ist. Sie entspricht
aber nicht der Fassung des § 3. Auch von der Labandschen An-
sicht muß dies gelten; sie scheitert aber auch weiter noch an ihrer
praktischen Durchführbarkeit. Nach ihr müßte in jedem kleinsten
Dorf die Verkündung bei Trommelschlag oder Trompetenschall
erfolgen. Soll nun deswegen, weil dort vielleicht eine Trommel
oder Trompete zurzeit nicht auftreibbar ist, die Verkündung
tagelang verzögert werden, während durch die Zeitung die Ver-
hängung des Kriegszustandes längst bekannt geworden ist?
Eine Häufung der Verkündung bei Trommelschlag oder Trompeten-
schall und einer der drei anderen Verkündungsarten ist nicht er-
forderlich. Das Gesetz unterscheidet zwischen „Verkündung“
und „zur allgemeinen Keuntnis bringen“. Diese Verschiedenheit
des Ausdrucks ist sicher nicht eine ungewollte, sondern hat eine
tiefere Bedeutung. Verkündung ist hier in demselben technischen
Sinn gebraucht wie bei Gesetzen: in dem Sinne einer öffent-
lichen Bekanntmachung mit der Wirkung, daß von dem Augen-
blicke der Bekanntmachung an die Erllärung rechtswirksam