Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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und auch praktisch undurchführbar sei, daß es vielmehr genüge, 
„wenn die Verkündung bei Trommelschlag und Trompetenschall 
dort stattgefunden hat, wo die Erklärung des Kriegszustandes 
selbst erlassen worden ist.“ (Leipz. 3. 1915 S. 7588, D. Str. Z. 
1915 S. 396, Recht 1915 S. 346 Nr. 564). Da die Erklärung 
des reichsrechtlichen Kriegszustandes stets vom Kaiser ausgeht, 
hält das Reichsgericht den Aufenthaltsort des Kaisers für maß- 
gebend. Bemerkenswert ist übrigens, daß das Reichsgericht 
es dahingestellt sein läßt, ob die Wirksamkeit der Erklärung des 
Kriegszustandes überhaupt von dieser Verkündungsart abhängt. 
Würdigt man diese Ansichten kritisch, so müssen die von 
Haldy und Laband als unzutreffend ausscheiden. Die Haldysche 
Ansicht entspricht zwar dem bayerischen K. Z. G., das in Art. 2 
Abs. 1 nur die öffentliche Verkündung selbst als wesentlich vor- 
schreibt und in Abs. 2 die Verkündungsarten des B. Z. G. als 
Sollvorschriften hinzufügt in der Weise, daß, wie die Begründung 
(vgl. v. Suttner S. 9) sagt, die Gültigkeit der Verhängung nur 
von der einen der Verkündungsarten bedingt ist. Sie entspricht 
aber nicht der Fassung des § 3. Auch von der Labandschen An- 
sicht muß dies gelten; sie scheitert aber auch weiter noch an ihrer 
praktischen Durchführbarkeit. Nach ihr müßte in jedem kleinsten 
Dorf die Verkündung bei Trommelschlag oder Trompetenschall 
erfolgen. Soll nun deswegen, weil dort vielleicht eine Trommel 
oder Trompete zurzeit nicht auftreibbar ist, die Verkündung 
tagelang verzögert werden, während durch die Zeitung die Ver- 
hängung des Kriegszustandes längst bekannt geworden ist? 
Eine Häufung der Verkündung bei Trommelschlag oder Trompeten- 
schall und einer der drei anderen Verkündungsarten ist nicht er- 
forderlich. Das Gesetz unterscheidet zwischen „Verkündung“ 
und „zur allgemeinen Keuntnis bringen“. Diese Verschiedenheit 
des Ausdrucks ist sicher nicht eine ungewollte, sondern hat eine 
tiefere Bedeutung. Verkündung ist hier in demselben technischen 
Sinn gebraucht wie bei Gesetzen: in dem Sinne einer öffent- 
lichen Bekanntmachung mit der Wirkung, daß von dem Augen- 
blicke der Bekanntmachung an die Erllärung rechtswirksam
	        
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