Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Form der Verkündung. 53 
ist. Geht man aber davon aus, so bedarf es einer weiteren Be- 
tanntmachung für die Wirksamkeit der Erklärung nicht mehr. 
Das bringt das Gesetz dadurch zum Ausdruck, daß es für die drei 
Bekanntmachungsarten des zweiten Halbsatzes einen anderen, 
nicht technischen Ausdruck gebraucht. Daraus folgt aber, daß 
allein die Verkündung bei Trommelschlag oder Trompetenschall 
wesentlich ist, — denn sie allein macht die Erklärung rechtswirk- 
sam — und ferner, daß das „zur allgemeinen Kenntnis bringen“ 
lediglich eine Sollvorschrift ist mit der Wirkung, daß von ihrer 
Ausführung die Wirksamkeit der Erklärung nicht abhängig ist. 
Wird die Sollvorschrift aber ausgeführt, dann sind alle drei Arten 
anzuwenden. Darauf weist das „und“ hin. Was den Ort an- 
belangt, wo das wesentliche Erfordernis zu erfüllen ist, so ist 
auch dieser aus dem Worte „Verkündung“ herzuleiten. Die Er- 
klärung ist ähnlich wie beim Gesetz von demjenigen zu verkünden, 
der sie erläßt, d. h. beim reichsrechtlichen Kriegszustand vom 
Kaiser. Dieser kann sie aber nur da verkünden, wo er sich auf- 
hält. Ob er dies durch seinen eigenen Mund tut oder durch den 
eines anderen, ist dabei gleichgültig. 
Zutreffend ist also folgendes: Die Erklärung des Kriegs- 
zustandes ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall am 
Aufenthaltsort des Kaisers zu verkünden und wird damit 
rechtswirksam; daneben soll sie noch, und zwar in allen Ge- 
meinden durch Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch 
Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter 
allgemein bekannt gemacht werden. 
Man wird dagegen nicht einwenden können, daß durch die 
Verkündung bei Trommelschlag oder Trompetenschall lediglich 
am Aufenthaltsort des Kaisers nicht der Absicht des Gesetzgebers 
entsprochen wird, der durch diese Art der Bekanntmachung 
eine besonders eindringliche schaffen wollte. Bei den heutigen 
Verkehrsverhältnissen wird ein solches bedeutendes Ereignis 
am Aufenthaltsort des Kaisers innerhalb weniger Stunden in 
allen Gemeinden bekannt sein, wie es tatsächlich am 31. 7. 1914 
der Fall gewesen ist. Dieselbe Erwägung greift Platz gegenüber
	        
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