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„Auf meinen, des N. Befehl wird der Ortsbezirk von N.
(oder der Kreis, Regierungsbezirk N.) vorläufig hierdurch in
Belagerungszustand erklärt. Die vollziehende Gewalt geht
hierdurch an mich über, die näheren Verordnungen werde
ich sofort bekannt machen.“
b) Dasselbe gilt im Falle des §# 2, wenn der oberste Befehls-
haber eines Bezirks diesen provisorisch in Belagerungszustand
erklärt. In diesem Falle ist aber auch die Bestätigung des Be-
lagerungszustandes durch das Staatsministerium in der Form
des §& 3 zu verkünden und bekanntzumachen.
e) Erklärt im Falle des 8 2 das Staatsministerium den
Belagerungszustand, so geschieht dies durch einen von allen
Ministern zu unterzeichnenden Beschluß. Auch ein bei der Fassung
des Beschlusses überstimmter Minister darf die Zeichnung des
Beschlusses nicht verweigern, er kann nur demissionieren (Haldy
S. 71). Die Verkündung bei Trommelschlag oder Trompeten-
schall ist in Berlin vorzunehmen; die Erklärung wird damit
wirksam. Die weitere Bekanntmachung verbleibt wieder dem
Militärbefehlshaber.
VII. Die Aufhebung des Kriegs= oder Belagerungs-
zustandes. Die Form der Aufhebung selbst wird dieselbe zu sein
haben wie die der Erklärung des Belagerungszustandes. Es
muß eine kaiserliche Verordnung unter Gegenzeichnung des
Reichskanzlers ergehen, die im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen
ist. Die Gründe hierfür sind dieselben wie die oben Bemerkung 1I
ange führten (ebenso Goldschmidt S. 44).
Die Bekanntmachung der Aufhebung ist nach § 3 Satz 2
in einfachere Form gekleidet. Eine Verkündung ist nicht er-
forderlich; es genügt älso zur Rechtswirksamkeit die Veröffent-
lichung im Reichsgesetzblatt. Sie wird nur durch Anzeige an die
Gemeindebehörden und durch die öffentlichen Blätter zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht. Auch hierin ist nach dem oben
erwähnten Standpunkt nur eine Sollvorschrift zu erblicken,
von deren Erfüllung die Wirkung der Aufhebung nicht abhängig
ist. Die Vollziehung der Sollvorschrift liegt ebenso wie bei der