Contents: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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zu entnehmen. Klar und einleuchtend begründet dies das Reichs- 
gericht (III. Senat) in seinem Urteile vom 14. 1. 1915 (Entsch. 
i. Str. Bd. 49 S. 4, auch Leipz. Z. 1915 S. 203ff., D.J.Z. 1915 
S. 176 f., D. Str. S. 1915 S. 4ff.): „Das Gesetz über den Be- 
lagerungszustand steht in engstem Zusammenhange mit der 
Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. 1. 1850 
und bildet das Ausführungsgesetz zu deren Artikel 111, wo für 
den Fall des Krieges die Möglichkeit einer zeitweiligen Außer- 
kraftsetzung gewisser in der Verfassung vorgesehener Rechts- 
bürgschaften gewährt wird. Es ist deshalb davon auszugehen, 
daß der Ausdruck vollziehende Gewalt nach § 4 B.3. G. im Sinne 
des damaligen preußischen Verfassungsrechts zu verstehen ist.“ 
Die preußische Verfassung spricht von der vollziehenden Gewalt 
lediglich in Art. 45: 
„Dem König allein steht die vollziehende Gewalt zu. 
Er ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Ver- 
kündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung 
nötigen Verordnungen.“ 
Damit ist eine umfassende Umschreibung der vollziehenden 
Gewalt allerdings nicht gegeben. Satz 2 und 3 dieser Bestimmung 
geben lediglich einzelne ihrer Bestandteile wieder. Zur Aus- 
legung des Begriffes sind daher auch die anderen Verfassungs- 
bestimmungen heranzuziehen. Wie der Begriff auf diese Weise 
zu gewinnen ist, sagt das Reichsgericht a. a. O.: „Dabei bleibt 
zu berücksichtigen, daß die preußische Verfassungsurkunde von 
der gesetzgebenden Gewalt in Titel V (Art. 62—85), von der 
richterlichen Gewalt in Titel VI (Art. 86—97) handelt. So 
gewinnt es Bedeutung, daß in dem „vom König“" überschriebenen 
Titel III (Art. 43—59) durch Art. 45 bestimmt wird (folgt der 
oben wiedergegebene Wortlaut). Also alles, was nicht dem 
Gebiete der richterlichen oder der regelmäßig vom König 
und den beiden Kammern gemeinsam ausgeübten gesetz-= 
gebenden Gewalt zufällt, gehört in den Bereich der vollziehenden 
Gewalt“ (ebenso Haenel S. 437, Stenglein und Ebermayer 
Nebengesetze Note 1 zu § 4, Szymanski S. 4, Nikolai S. 21).
	        
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