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besteht aber nicht, vgl. darüber unten Bem. VI), und zwar so,
daß der Militärbefehlshaber ausschließlich zuständig wird und
die Zuständigkeit aller dieser Behörden ausschaltet, sobald er
seine vollziehende Gewalt ausübt: so R.G. a.a. O. S. 3 und
I. vom 20. 9. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 15093). Es erscheint un-
zutreffend, wenn Stenglein und Ebermayer Note 3 zu 3 4 an-
nehmen, daß höhere Zivilbehörden, die eine über den Bezirk
des Militärbefehlshabers hinausgehende Zuständigkeit besitzen
koordinierte Behörden des Militärbefehlshabers werden; dem
widerspricht, wie schon bemerkt, die Fassung des Gesetzes, die ja
eben in dem bestimmten Bezirk eine Zusammenfassung der
gesamten Gewalt in einer Hand beabsichtigt.
b) Fraglich könnte es erscheinen, ob auf den Militärbefehls-
haber — natürlich nur für den Fall des reichsrechtlichen Kriegs-
zustandes — auch die vollziehende Gewalt des Bundesrats
und sonstiger Reichsbehörden für seinen Bezirk übergeht.
Die Frage ist aber zu bejahen: denn da durch Art. 68 der R. Verf.
das B. 3.G. Reichsgesetz geworden ist und es in §& 4 von der
vollziehenden Gewalt schlechtweg spricht, nicht bloß von der
vollziehenden Gewalt des Landesherrn, steht nichts im Wege,
darunter auch die vollziehende Gewalt von Reichsbehörden zu
verstehen. Es dürfte dies auch dem schon mehrfach erwähnten
Zweck der Vereinigung aller Gewalt in einer Hand entsprechen.
Das Reichsgericht hat sich mit der vorliegenden Frage noch nicht
beschäftigt; mur in der Entscheidung vom 26. 10. 1915 (Leipz. Z.
1916 S. 50/“) berührt es die Frage, ob die dem Bundesrat nach
# 2 V. Boll Ges. zustehende Ermächtigung auch dem Militär=
befehlshaber zusteht, läßt sie aber unentschieden. In der Literatur
ist die Frage von Arndt (D. J.B. 1915 S. 307), Delius (Pr. Verw.=
Bl. Bd. 36 S. 571), Anschütz (Zeitschr. f. d. ges. Strafr. Bd. 36
S. 487), Kitzinger (ebenda S. 778), Conrad (D. Str. Z. 1915
S. 6), Menner (J. W. 1916 S. 78) bejaht worden, namentlich
mit Bezug auf die Reichspostbehörden, denen von den genannten
Schriftstellern eine Gehorsamspflicht gegenüber dem Militär-
befehlshaber auferlegt wird. Arndt und Delius machen aber