Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Begriff und Umfang der vollziehenden Gewalt. 61 
insofern eine Einschränkung, als sie die Zuständigkeit des Militär- 
befehlshabers und die Gehorsamspflicht der Zentralbehörden 
des Reichs dann ausschließen, wenn diese letzteren als „Delegatare 
oder Subdelegatare des Gesetzgebers“ auftreten. Diese Aus- 
nahme ist wohl dann berechtigt, wenn z. B. dem Bundesrat 
im 8 3 des Gesetzes vom 4. 8. 1914 über die Ermächtigung des 
Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen eine Art von 
außerordentlichem Gesetzgebungsrecht übertragen wird; denn ein 
solches Recht gehört eben nicht zur vollziehenden Gewalt und 
ist daher auch nicht auvf den Militärbefehlshaber übergegangen. 
Dagegen kann eine Bewilligung von Ausnahmen von gewerbe- 
polizeilichen Vorschriften, wie sie vielfach in der Gewerbeordnung 
den Zentralbehörden überlassen ist und auf die Arndt und Delius 
besonders hinweisen, nicht als ein Gesetzgebungsrecht angesehen 
werden. Hier handelt es sich lediglich um eine Ausführung von 
Gesetzen, da die Ausnahmen, die gestattet werden können, bereits 
im Gesetz festgelegt sind. Insofern ist also die Tätigkeit der Zentral- 
behörden eine Ausübung der vollziehenden Gewalt und damit 
nach § 4 auf den Militärbefehlshaber übergegangen. 
c) Ebenso wie die vollziehende Gewalt der staatlichen 
Behörden geht auch die der Gemeindebehörden auf den Militär- 
befehlshaber über. Auch ihre Tätigkeit ist ein Ausfluß der voll- 
ziehenden Gewalt, wie sie ursprünglich nach der Verfassung 
dem König zusteht. Jeder Zweifel hieran wird durch Abs. 1 
Satz 2 des # 4 gelöst, der ausdrücklich auch die Gemeindebehörden. 
den Anordnungen des Militärbefehlshabers unterwirft. Das 
gleiche gilt von den weiteren Kommunalverbänden des preußischen 
Rechts. 
Zu der vollziehenden Gewalt im Sinne des & 4 rechne ich 
auch die im § 119a der Gewerbeordnung den Gemeindebehörden 
und weiteren Kommunalverbänden erteilte Genehmigung, die 
Zahlung des Lohnes an minderjährige Arbeiter zu regeln. Auch 
diese Statuten sind lediglich Gesetzesausführung. Man kann 
hier ebensowenig von einem Gesetzgebungsrecht sprechen wie 
bei den Zentralbehörden in den oben genannten Fällen.
	        
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