Begriff und Umfang der vollziehenden Gewalt. 61
insofern eine Einschränkung, als sie die Zuständigkeit des Militär-
befehlshabers und die Gehorsamspflicht der Zentralbehörden
des Reichs dann ausschließen, wenn diese letzteren als „Delegatare
oder Subdelegatare des Gesetzgebers“ auftreten. Diese Aus-
nahme ist wohl dann berechtigt, wenn z. B. dem Bundesrat
im 8 3 des Gesetzes vom 4. 8. 1914 über die Ermächtigung des
Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen eine Art von
außerordentlichem Gesetzgebungsrecht übertragen wird; denn ein
solches Recht gehört eben nicht zur vollziehenden Gewalt und
ist daher auch nicht auvf den Militärbefehlshaber übergegangen.
Dagegen kann eine Bewilligung von Ausnahmen von gewerbe-
polizeilichen Vorschriften, wie sie vielfach in der Gewerbeordnung
den Zentralbehörden überlassen ist und auf die Arndt und Delius
besonders hinweisen, nicht als ein Gesetzgebungsrecht angesehen
werden. Hier handelt es sich lediglich um eine Ausführung von
Gesetzen, da die Ausnahmen, die gestattet werden können, bereits
im Gesetz festgelegt sind. Insofern ist also die Tätigkeit der Zentral-
behörden eine Ausübung der vollziehenden Gewalt und damit
nach § 4 auf den Militärbefehlshaber übergegangen.
c) Ebenso wie die vollziehende Gewalt der staatlichen
Behörden geht auch die der Gemeindebehörden auf den Militär-
befehlshaber über. Auch ihre Tätigkeit ist ein Ausfluß der voll-
ziehenden Gewalt, wie sie ursprünglich nach der Verfassung
dem König zusteht. Jeder Zweifel hieran wird durch Abs. 1
Satz 2 des # 4 gelöst, der ausdrücklich auch die Gemeindebehörden.
den Anordnungen des Militärbefehlshabers unterwirft. Das
gleiche gilt von den weiteren Kommunalverbänden des preußischen
Rechts.
Zu der vollziehenden Gewalt im Sinne des & 4 rechne ich
auch die im § 119a der Gewerbeordnung den Gemeindebehörden
und weiteren Kommunalverbänden erteilte Genehmigung, die
Zahlung des Lohnes an minderjährige Arbeiter zu regeln. Auch
diese Statuten sind lediglich Gesetzesausführung. Man kann
hier ebensowenig von einem Gesetzgebungsrecht sprechen wie
bei den Zentralbehörden in den oben genannten Fällen.