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Es macht auch keinen Unterschied, daß diese Erweiterung
der vollziehenden Gewalt den Gemeindebehörden durch ein
Reichsgesetz übertragen ist; denn wie schon oben ausgeführt,
umfaßt die vollziehende Gewalt des Militärbefehlshabers auch
die auf reichsgesetzlicher Grundlage beruhende Gewalt sämtlicher
Behörden. Ich kann daher Minde (D. Str. 3. 1915 S. 501 f.)
nicht folgen, wenn er in der Begründung zu einer von ihm vor-
geschlagenen Verordnung gegen die zunehmende Verwahr-
losung der Jugend Bestimmungen über die Lohnzahlung an
minderjährige Arbeiter dem Machtbereich des Militärbefehls-
habers aus § 4 entzieht. Die Praxis hat denn auch an eine der-
artige Einschränkung sich nicht gehalten und in die noch zu er-
wähnenden Verordnungen der Militärbefehlshaber Bestimmungen
über die Lohnzahlung an minderjährige Arbeiter auch auf Grund
des § 4 aufgenommen (vgl. hierzu auch Kronecker Leipz. Z. 1916
S. 577'ff.).
d) Die vollziehende Gewalt des Militärbefehlshabers
umfaßt aber nicht das in Art. 63 Pr. Verf. Urkunde festgelegte
Notverordnungsrecht des Königs. Die entgegengesetzte Ansicht
begründet eingehend Pelargus (Leipz. S. 1915 S. 1185ff.).
Er hält das Notverordnungsrecht für einen Bestandteil der voll-
ziehenden Gewalt und folgert dies aus der Entstehungsgeschichte
der preußischen Verfassung: weder der Verfassungsentwurf
von 1848, noch die Umarbeitung desselben durch dle Kammern,
noch die Verfassung von 1849 hätten ein Notverordnungsrecht
gekannt; dieses UÜbergehen könne nur darin seinen Grund haben,
daß Regierung und Versammlung das Notverordnungsrecht in
die vollziehende Gewalt eingerechnet hätten; nach der Ver-
fassung von 1848 und 1850 umfasse die vollziehende Gewalt,
nachdem von der ursprünglich in der Person des Königs vereinigten
Staatsgewalt in scharfen Umrissen die dem König belassene
Militärhoheit, die gesetzgebende und die richterliche Gewalt aus-
geschieden sei, die Gesamtheit aller staatlichen Aufgaben und
Befugnisse, soweit sie nicht den genannten Gewalten angehbren:
die vollziehende Gewalt umfasse daher auch die unmittelbare