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a) Auf dem Gebiete der vollziehenden Gewalt im engeren
Einne, d. h. der die Gesetze ausführenden, macht es für den
Machtbereich des Militärbefehlshabers keinen Unterschied, ob
diese Gesetze vor oder nach Erklärung des Kriegszustandes er-
lassen sind, ob in diesen Gesetzen bestimmte Behörden als Aus-
führungsorgane genannt sind oder nicht, wie z. B. im Höchst-
preisgesetz vom 4. 8. 1914 oder in der Bundesratsverordnung
vom 26. 3. 1915 betr. den Ausschank und Verkauf von Brannt-
wein usw., nach welchen den Landeszentralbehörden bzw. den
von ihnen bestimmten Behörden der Erlaß der erforderlichen
Ausführungsbestimmungen überwiesen ist, es sei denn etwa,
daß das Gesetz die Zuständigkeit des Militärbefehlshabers aus-
drücklich ausgeschlossen hätte. Dies ist nach dem Vorgang des
Reichsgerichts jetzt die überwiegende Ansicht. Das Reichsgericht
hat dies in der mehrerwähnten Entscheidung vom 14. 1 1915
(Bd. 49 S. 2ff.) in folgender Weise zutreffend begründet: „Die
Vorschrift des § 4 B. Z. G. bietet keinen Anhalt dafür, daß sie
nur auf die zur Zeit der Erklärung des Kriegszustandes bestehenden
gesetzlichen Befugnisse der Zivilbehörden Anwendung finden
und sich nicht auch auf die nach diesem Zeitpunkt erst durch neue
Gesetze geschaffenen weiteren Ermächtigungen der Zivilbehörden
erstrecken soll. Andererseits muß es nach dem Wortlaut und der
Entstehungsgeschichte des § 3 H. P. G. als ausgeschlossen gelten,
daß dessen Zuständigkeitsvorschriften sich etwa nicht in den
Rahmen des § 4 B. Z. G. einfügen, diesem gegenüber vielmehr
eine die Zuständigkeit der Militärbefehlshaber ausschließende
alleinige Zuständigkeit der Zivilbehörden feststellen sollten. Es
ist deshalb, was die äußere Zuständigkeit der Militärbehörden
anbelangt, ohne Bedeutung, daß das H. P. G. erst ergangen ist,
nachdem bereits der Kriegszustand erklärt war. Dies hatte
lediglich zur Folge, daß die in 3 3 H.P. G. den Landeszentral-
behörden zugestandene Ermächtigung von vornherein unter die
Beschränkung des § 4 B. Z. G. tritt.“ Diese Auffassung hat das
Reichsgericht auch in den Entsch. IV vom 7. 5. 1915 (Recht 1915
S. 345 Nr. 554) und I vom 20. 9. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 15093,