Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

66 84. 
a) Auf dem Gebiete der vollziehenden Gewalt im engeren 
Einne, d. h. der die Gesetze ausführenden, macht es für den 
Machtbereich des Militärbefehlshabers keinen Unterschied, ob 
diese Gesetze vor oder nach Erklärung des Kriegszustandes er- 
lassen sind, ob in diesen Gesetzen bestimmte Behörden als Aus- 
führungsorgane genannt sind oder nicht, wie z. B. im Höchst- 
preisgesetz vom 4. 8. 1914 oder in der Bundesratsverordnung 
vom 26. 3. 1915 betr. den Ausschank und Verkauf von Brannt- 
wein usw., nach welchen den Landeszentralbehörden bzw. den 
von ihnen bestimmten Behörden der Erlaß der erforderlichen 
Ausführungsbestimmungen überwiesen ist, es sei denn etwa, 
daß das Gesetz die Zuständigkeit des Militärbefehlshabers aus- 
drücklich ausgeschlossen hätte. Dies ist nach dem Vorgang des 
Reichsgerichts jetzt die überwiegende Ansicht. Das Reichsgericht 
hat dies in der mehrerwähnten Entscheidung vom 14. 1 1915 
(Bd. 49 S. 2ff.) in folgender Weise zutreffend begründet: „Die 
Vorschrift des § 4 B. Z. G. bietet keinen Anhalt dafür, daß sie 
nur auf die zur Zeit der Erklärung des Kriegszustandes bestehenden 
gesetzlichen Befugnisse der Zivilbehörden Anwendung finden 
und sich nicht auch auf die nach diesem Zeitpunkt erst durch neue 
Gesetze geschaffenen weiteren Ermächtigungen der Zivilbehörden 
erstrecken soll. Andererseits muß es nach dem Wortlaut und der 
Entstehungsgeschichte des § 3 H. P. G. als ausgeschlossen gelten, 
daß dessen Zuständigkeitsvorschriften sich etwa nicht in den 
Rahmen des § 4 B. Z. G. einfügen, diesem gegenüber vielmehr 
eine die Zuständigkeit der Militärbefehlshaber ausschließende 
alleinige Zuständigkeit der Zivilbehörden feststellen sollten. Es 
ist deshalb, was die äußere Zuständigkeit der Militärbehörden 
anbelangt, ohne Bedeutung, daß das H. P. G. erst ergangen ist, 
nachdem bereits der Kriegszustand erklärt war. Dies hatte 
lediglich zur Folge, daß die in 3 3 H.P. G. den Landeszentral- 
behörden zugestandene Ermächtigung von vornherein unter die 
Beschränkung des § 4 B. Z. G. tritt.“ Diese Auffassung hat das 
Reichsgericht auch in den Entsch. IV vom 7. 5. 1915 (Recht 1915 
S. 345 Nr. 554) und I vom 20. 9. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 15093,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.