Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Begriff und Umfang der vollziehenden Gewalt. 67 
J. W. 16 S. 336f.) mit der gleichen Begründung festgehalten 
und in der Entsch. III vom 25. 10. 1915 (Leipʒ. 8. 1916 S. 51) 
auch auf die Bundesratsverordnung vom 26. 3. 1915 ausgedehnt. 
In dieser letzteren Entscheidung heißt es noch prägnanter als 
oben: „Die Verordnung will lediglich die Zuständigkeit der 
Zivilbehörden zum Erlasse von Vorschriften der erwähnten Art 
regeln, ohne in die dem Militärbefehlshaber aus dem B. Z. G. 
übertragene Gewalt einzugreifen. Nach § 4 B. Z. G. üben die 
Militärbefehlshaber die aus dem Ü8bergang der vollziehenden 
Gewalt sich ergebenden Befugnisse unabhängig von den durch 
Reichs= oder Landesgesetz den Zivilbehörden gezogenen Zu- 
ständigkeitsgrenzen kraft Gesetzes aus. Wenn auf einem be- 
stimmten Gebiet, das zur vollziehenden Gewalt gehört, die Be- 
fugnisse der Zivilbehörden durch gesetzliche Vorschrift näher 
bestimmt werden, so ist dadurch die Zuständigkeit der Militär- 
befehlshaber auf diesem Gebiet nicht ausgeschaltet oder beschränkt.“ 
Derselben Auffassung ist auch das O. L.G. Colmar in der Ent- 
scheidung vom 2. 11. 1914 (D.J. B. 14 S. 1393), Conrad (D. Str. Z. 
1915 S. 5), der besonders darauf hinweist, daß dieser Stand- 
punkt den praktischen Bedürfnissen, z. B. in einer eingeschlossenen 
Festung entspricht, Siebert (D. Str. G. 1915 S. 103), auch 
Kronecker (D. J.Z. 1914 S. 1095), Menner (J.W. 1916 S. 79). 
Eine abweichende Ansicht vertreten, soviel ich sehen kann, nur 
das Landgericht Altona in der Entsch. vom 10. 11. 1914 (Recht 
1914 S. 730), das davon ausgeht, daß das spätere General- 
gesetz das frühere Generalgesetz aufhebe und daß gerade der 
Erlaß des H. P. G. dafür spreche, daß der Militärbefehlshaber 
zum Erlaß von Höchstpreisen nicht befugt sein sollte, da ersteres 
ja andernfalls überhaupt nicht mehr erforderlich gewesen wäre, 
und Lisschütz (Zeitschr. f. d. ges. Strafr. Bd. 36 S. 492ff.): 
auch dieser wendet den Grundsatz lex posterior derogat priori 
an und meint, daß das H. P. G. dadurch, daß es das Recht zum 
Erlaß von Ausführungsvorschriften primär den Landeszentral- 
behörden überlasse, die Befugnisse des Militärbe fehlshabers 
für diesen Fall ausgeschlossen habe. Dem ist mit Szymanski 
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