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S. 7 mit Recht entgegenzuhalten, daß die Anwendung des er-
wähnten Grundsatzes im vorliegenden Fall deswegen aus-
geschlossen ist, weil der Charakter des §& 4 als einer Ausnahme-
bestimmung eine ausdrückliche Aufhebung verlangt, selbst wenn
auch das spätere Gesetz eine Ausnahmebestimmung darstellt.
Im übrigen wird durch die von Lisschütz ange führten Gründe
die zutreffende Begründung des Reichsgerichts nicht widerlegt.
Das, was das Landgericht Altona aber aus dem Erlaß des H. P. G.
folgert, erscheint nicht ganz klar; denn es ließ sich von vornherein
nicht übersehen, ob die Militärbefehlshaber die Festsetzung von
Höchstpreisen allgemein vornehmen würden, und es war daher
notwendig, durch ein besonderes Gesetz auch die Zivilbehörden
hierzu zu ermächtigen, wenn der Militärbefehlshaber solche
Maßregeln nicht für erforderlich hielt.
Allerdings steht dem Recht des Militärbefehlshabers zur
Ausführung von Gesetzen auch eine entsprechende Pflicht gegen-
über, auch bei bloß ermächtigenden Gesetzen von dem Recht
Gebrauch zu machen, sofern und soweit dies nach den Umständen
notwendig ist (Reichsgericht Bd. 49 S. 5).
) Die Verwaltung, die dem Militärbefehlshaber nach
s4 zusteht, umfaßt weiter die gesamte polizeiliche Tätigkeit
sämtlicher Behörden. Eine andere Ansicht vertritt Adam
(Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 502), der dem Militärbefehlshaber
kurzweg jede Polizeigewalt abspricht und ihm nur ein An-
ordnungsrecht aus § D# zuerkennt. Aus welchem Grunde er
diese Einschränkung macht, ist nicht ersichtlich. Sie läßt sich auch
mit dem Begriff der vollziehenden Gewalt, wie er oben mit
der herrschenden Ansicht entwickelt ist, in keiner Weise vereinbaren;
denn auch die Polizei ist Bestandteil der vollziehenden Gewalt:
ebenso wie hier Szymanski S. 9, Siebert D. Str. Z. 1915 S. 102.
Was zu dieser Tätigkeit gehört, sagt in umfassender Weise
5 10 II, 17 A.L. R.:
„Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen
Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der