Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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S. 7 mit Recht entgegenzuhalten, daß die Anwendung des er- 
wähnten Grundsatzes im vorliegenden Fall deswegen aus- 
geschlossen ist, weil der Charakter des §& 4 als einer Ausnahme- 
bestimmung eine ausdrückliche Aufhebung verlangt, selbst wenn 
auch das spätere Gesetz eine Ausnahmebestimmung darstellt. 
Im übrigen wird durch die von Lisschütz ange führten Gründe 
die zutreffende Begründung des Reichsgerichts nicht widerlegt. 
Das, was das Landgericht Altona aber aus dem Erlaß des H. P. G. 
folgert, erscheint nicht ganz klar; denn es ließ sich von vornherein 
nicht übersehen, ob die Militärbefehlshaber die Festsetzung von 
Höchstpreisen allgemein vornehmen würden, und es war daher 
notwendig, durch ein besonderes Gesetz auch die Zivilbehörden 
hierzu zu ermächtigen, wenn der Militärbefehlshaber solche 
Maßregeln nicht für erforderlich hielt. 
Allerdings steht dem Recht des Militärbefehlshabers zur 
Ausführung von Gesetzen auch eine entsprechende Pflicht gegen- 
über, auch bei bloß ermächtigenden Gesetzen von dem Recht 
Gebrauch zu machen, sofern und soweit dies nach den Umständen 
notwendig ist (Reichsgericht Bd. 49 S. 5). 
) Die Verwaltung, die dem Militärbefehlshaber nach 
s4 zusteht, umfaßt weiter die gesamte polizeiliche Tätigkeit 
sämtlicher Behörden. Eine andere Ansicht vertritt Adam 
(Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 502), der dem Militärbefehlshaber 
kurzweg jede Polizeigewalt abspricht und ihm nur ein An- 
ordnungsrecht aus § D# zuerkennt. Aus welchem Grunde er 
diese Einschränkung macht, ist nicht ersichtlich. Sie läßt sich auch 
mit dem Begriff der vollziehenden Gewalt, wie er oben mit 
der herrschenden Ansicht entwickelt ist, in keiner Weise vereinbaren; 
denn auch die Polizei ist Bestandteil der vollziehenden Gewalt: 
ebenso wie hier Szymanski S. 9, Siebert D. Str. Z. 1915 S. 102. 
Was zu dieser Tätigkeit gehört, sagt in umfassender Weise 
5 10 II, 17 A.L. R.: 
„Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen 
Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der
	        
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