Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Begriff und Umfang der vollziehenden Gewalt. 69 
bem Publiko oder einzelnen Mitgliedern bevorstehenden 
Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei.“ 
Was im einzelnen darunter fällt, auszuführen, würde zu 
weit gehen. Einen Katalog der polizeilichen Tätigkeit gibt 
Szymanski S. 10 an Hand einer Sammlung von Polizei- 
verordnungen für den Regierungsbezirk Danzig; er zählt hier 
unter 16 Nummern, die meist noch Unterabteilungen haben, 
folgende Arten der Polizei auf: Sicherheitspolizei, Baupolizei, 
Feuerpolizei, Gewerbepolizei, Gesindepolizei, Gesundheits- 
polizei, Veterinärpolizei, Eisenbahnpolizei, Schiffahrt= und 
Flößereipolizei, Teich= und Wasserpolizei, Landwirtschaftspolizei, 
Forstpolizei, Jagdpolizei, Fischereipolizei, und unter einer Sammel- 
nummer noch folgende Einzelheiten: Paß- und Fremdenpolizei, 
Heilighaltung der Sonn= und Feiertage, Unterrichtswesen, 
Beerdigungswesen, Kollektenwesen, Maß= und Gewichtspolizei, 
Aussicht über Minderjährige, Veranstaltung von Lotterien, 
Aussicht über öffentliche Lustbarkeiten und Schankstätten. Dieser 
Katalog läßt sich aus §& 6 des preußischen Gesetzes über die Polizei- 
verwaltung vom 11. 3. 1850 noch erweitern. Aus dieser Auf- 
zählung, die wohl kaum Anspruch auf Vollständigkeit hat, ist 
zu ersehen, ein wie umfassendes Gebiet dem Militärbefehlshaber 
übertragen ist. Die Militärbefehlshaber haben denn auch viel- 
fach von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und ihre Gewalt 
aus & 4 neuerdings u. a. dazu benutzt, um gegen die zunehmende 
Verwahrlosung Jugendlicher einzuschreiten. So sind wiederholt 
Verordnungen ergangen, durch die Personen unter 16 Jahren 
das Rauchen an öffentlichen Orten, der Besuch von Gast= und 
Schankwirtschaften ohne Begleitung Erwachsener, der Besuch 
von Schaustellungen aller Art ohne höheres künstlerisches oder 
wissenschaftliches Interesse mit Ausnahme besonderer Jugend- 
vorstellungen, der zwecklose Aufenthalt auf öffentlichen Straßen 
nach Eintritt der Dunkelheit, sowie die Abgabe von Tabak, 
Branntwein und Spirituosen zum Genuß auf der Stelle oder 
im Kleinverkauf sowie von Erzeugnissen der sogenannten Schund- 
literatur an Jugendliche untersagt worden ist. Eine ähnliche
	        
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