Begriff und Umfang der vollziehenden Gewalt. 69
bem Publiko oder einzelnen Mitgliedern bevorstehenden
Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei.“
Was im einzelnen darunter fällt, auszuführen, würde zu
weit gehen. Einen Katalog der polizeilichen Tätigkeit gibt
Szymanski S. 10 an Hand einer Sammlung von Polizei-
verordnungen für den Regierungsbezirk Danzig; er zählt hier
unter 16 Nummern, die meist noch Unterabteilungen haben,
folgende Arten der Polizei auf: Sicherheitspolizei, Baupolizei,
Feuerpolizei, Gewerbepolizei, Gesindepolizei, Gesundheits-
polizei, Veterinärpolizei, Eisenbahnpolizei, Schiffahrt= und
Flößereipolizei, Teich= und Wasserpolizei, Landwirtschaftspolizei,
Forstpolizei, Jagdpolizei, Fischereipolizei, und unter einer Sammel-
nummer noch folgende Einzelheiten: Paß- und Fremdenpolizei,
Heilighaltung der Sonn= und Feiertage, Unterrichtswesen,
Beerdigungswesen, Kollektenwesen, Maß= und Gewichtspolizei,
Aussicht über Minderjährige, Veranstaltung von Lotterien,
Aussicht über öffentliche Lustbarkeiten und Schankstätten. Dieser
Katalog läßt sich aus §& 6 des preußischen Gesetzes über die Polizei-
verwaltung vom 11. 3. 1850 noch erweitern. Aus dieser Auf-
zählung, die wohl kaum Anspruch auf Vollständigkeit hat, ist
zu ersehen, ein wie umfassendes Gebiet dem Militärbefehlshaber
übertragen ist. Die Militärbefehlshaber haben denn auch viel-
fach von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und ihre Gewalt
aus & 4 neuerdings u. a. dazu benutzt, um gegen die zunehmende
Verwahrlosung Jugendlicher einzuschreiten. So sind wiederholt
Verordnungen ergangen, durch die Personen unter 16 Jahren
das Rauchen an öffentlichen Orten, der Besuch von Gast= und
Schankwirtschaften ohne Begleitung Erwachsener, der Besuch
von Schaustellungen aller Art ohne höheres künstlerisches oder
wissenschaftliches Interesse mit Ausnahme besonderer Jugend-
vorstellungen, der zwecklose Aufenthalt auf öffentlichen Straßen
nach Eintritt der Dunkelheit, sowie die Abgabe von Tabak,
Branntwein und Spirituosen zum Genuß auf der Stelle oder
im Kleinverkauf sowie von Erzeugnissen der sogenannten Schund-
literatur an Jugendliche untersagt worden ist. Eine ähnliche