Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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Verordnung, nur in noch umfassenderer Weise, hatte bereits 
Minde (D. Str. Z. 1915 S. 501 ff.) empfohlen. Sie wird eingehend 
erörtert und mit Recht auch aus # 4 für zulässig erachtet von 
Kronecker (Leipz. Z. 1916 S. 577ff.). Dieser erläutert auch in 
vielfach zutreffender Weise die einzelnen Mittel, die von den 
Militärbefehlshabern gegen die Verwahrlosung der Jugendlichen 
angewendet worden sind. Für die Einzelheiten mag auf seine 
Abhandlung verwiesen werden. 
Einen weiten Raum in diesem Kriege hat auch die Fest- 
setzung der Polizei= oder Feierabendstunde eingenommen; doch 
ist die Festsetzung meist aus § 9b erfolgt; auch das Reichsgericht 
hat sie in wiederholten Entscheidungen als Anordnung aus 
8 9b aufgefaßt (vgl. dazu Bem. IVB 5 a zu §5 9). Jedoch kann 
der Militärbefehlshaber die Polizeistunde auch als Inhaber der 
vollziehenden Gewalt anordnen, so daß sie eine rein polizeiliche 
Festsetzung ist. So hat der stellvertretende Kommandierende 
General des 21. Armeekorps für seinen Bezirk in einer Ver- 
ordnung vom 19. 10. 1914 ausdrücklich hervorgehoben, daß die 
von ihm festgelegte Polizeistunde eine solche aus §# 4 sei. 
Auch das Verbot von Wahrsageankündigungen durch Ver- 
teilen von Zetteln auf öffentlichen Plätzen und Straßen wird 
unter den hier besprochenen Kreis der Machtbefugnis des Militär- 
befehlshabers fallen: vglI. D. Str. B. 1915 S. 669, wo auch ein 
Urteil des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. 10. 1914 
zitiert wird, durch das eine polizeiliche Verfügung für zulässig 
erklärt wird, die einer sogenannten Phrenologin die Ankündigung 
des Wahrsagens und das Wahrsagen selbst untersagt. Das Reichs- 
gericht hat das Verbot des Wahrsagens auf Grund des 39b 
für zulässig erachtet (III vom 7. 6. 1915 Pr. Verw. Bl. Bd. 37 
S. 21 Nr. 4). 
In einer anderen Entscheidung desselben Senats vom 
19. 4. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 7564, Recht 1915 S. 345 Nr. 553) 
hat das Reichsgericht wiederum eine viehseuchenpolizeiliche 
Anordnung eines Festungskommandanten aus §# 4 für zulässig 
erachtet.
	        
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