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Verordnung, nur in noch umfassenderer Weise, hatte bereits
Minde (D. Str. Z. 1915 S. 501 ff.) empfohlen. Sie wird eingehend
erörtert und mit Recht auch aus # 4 für zulässig erachtet von
Kronecker (Leipz. Z. 1916 S. 577ff.). Dieser erläutert auch in
vielfach zutreffender Weise die einzelnen Mittel, die von den
Militärbefehlshabern gegen die Verwahrlosung der Jugendlichen
angewendet worden sind. Für die Einzelheiten mag auf seine
Abhandlung verwiesen werden.
Einen weiten Raum in diesem Kriege hat auch die Fest-
setzung der Polizei= oder Feierabendstunde eingenommen; doch
ist die Festsetzung meist aus § 9b erfolgt; auch das Reichsgericht
hat sie in wiederholten Entscheidungen als Anordnung aus
8 9b aufgefaßt (vgl. dazu Bem. IVB 5 a zu §5 9). Jedoch kann
der Militärbefehlshaber die Polizeistunde auch als Inhaber der
vollziehenden Gewalt anordnen, so daß sie eine rein polizeiliche
Festsetzung ist. So hat der stellvertretende Kommandierende
General des 21. Armeekorps für seinen Bezirk in einer Ver-
ordnung vom 19. 10. 1914 ausdrücklich hervorgehoben, daß die
von ihm festgelegte Polizeistunde eine solche aus §# 4 sei.
Auch das Verbot von Wahrsageankündigungen durch Ver-
teilen von Zetteln auf öffentlichen Plätzen und Straßen wird
unter den hier besprochenen Kreis der Machtbefugnis des Militär-
befehlshabers fallen: vglI. D. Str. B. 1915 S. 669, wo auch ein
Urteil des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. 10. 1914
zitiert wird, durch das eine polizeiliche Verfügung für zulässig
erklärt wird, die einer sogenannten Phrenologin die Ankündigung
des Wahrsagens und das Wahrsagen selbst untersagt. Das Reichs-
gericht hat das Verbot des Wahrsagens auf Grund des 39b
für zulässig erachtet (III vom 7. 6. 1915 Pr. Verw. Bl. Bd. 37
S. 21 Nr. 4).
In einer anderen Entscheidung desselben Senats vom
19. 4. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 7564, Recht 1915 S. 345 Nr. 553)
hat das Reichsgericht wiederum eine viehseuchenpolizeiliche
Anordnung eines Festungskommandanten aus §# 4 für zulässig
erachtet.