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tärische, Befugnisse aus; er stehe nur unter den Beschränkungen
des militärischen Rechts und für ihn sei an erster Stelle auch im
Inlande die Kriegsraison maßgebend. Noch schärfer als Adam
drückt dies Arndt (D.J.Z. 1914 S. 1098) aus: „Wo der Kampf
gegenwärtig und der Krieg da ist, kommt auch nicht das B. Z.G.
zur Anwendung, sondern gelten nur die militärischen Rück-
sichten.“" Eine solche Verquickung der militärischen Stellung
des Militärbefehlshabers mit der ihm durch § 4 gegebenen Ver-
waltungsstellung ist aber unhaltbar und würde letzten Endes
auf eine Willkürherrschaft hinauslaufen; denn wie Adam selbst
zugibt, hat diese Kriegsraison ihre gesetzliche Regelung noch nicht
gefunden. Wo soll also dann die Grenze gezogen werden? Auch
der Ausnahmezustand muß ein gesetzmäßiger bleiben und das
Recht des Militärbefehlshabers eine gesetzliche Grundlage haben.
Deshalb hat das B. Z.G., um lästige, für den Ausnahmezustand
nicht passende Schranken hinwegzuräumen, dem Militärbefehls-
haber noch weitergehende Befugnisse in 5J#5 5 und 9b verliehen,
ohne ihn durch diese zum unumschränkten Willkürherrscher zu
machen. Welchen Sinn diese Erweiterungen der Befugnisse
des Militärbefehlshabers haben sollten, wenn schon in & 4 diesem
eine absolute, nur an Militärrücksichten gebundene Gewalt
gegeben wäre, ist, wie Anschütz a. a. O. mit Recht hervorhebt,
unerfindlich.
Als Gesetze in dem oben erwähnten Sinne gelten nicht nur
Reichs-, sondern auch Landesgesetze, aber selbstverständlich nur
solche, die verfassungsmäßig zustande gekommen sind. Die
Bindung des Militärbefehlshabers bezieht sich daher nicht auf
frühere Verordnungen der Verwaltungs= und Polizeibehörden;
diese kann der Militärbefehlshaber jederzeit abändern, aufheben
oder ergänzen (R.G. III vom 19.4. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 75624).
Geht man von dieser Bindung des Militärbefehlshabers
aus, so sind aus § 4 z. B. alle Beschränkungen der Gewerbe-
freiheit in anderer Weise, als dies nach der Gewerbeordnung
zulässig ist, unzulässig. Ein allgemeines Verbot des Verkaufs
von Waffen oder anderen Gegenständen des gewerblichen