Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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tärische, Befugnisse aus; er stehe nur unter den Beschränkungen 
des militärischen Rechts und für ihn sei an erster Stelle auch im 
Inlande die Kriegsraison maßgebend. Noch schärfer als Adam 
drückt dies Arndt (D.J.Z. 1914 S. 1098) aus: „Wo der Kampf 
gegenwärtig und der Krieg da ist, kommt auch nicht das B. Z.G. 
zur Anwendung, sondern gelten nur die militärischen Rück- 
sichten.“" Eine solche Verquickung der militärischen Stellung 
des Militärbefehlshabers mit der ihm durch § 4 gegebenen Ver- 
waltungsstellung ist aber unhaltbar und würde letzten Endes 
auf eine Willkürherrschaft hinauslaufen; denn wie Adam selbst 
zugibt, hat diese Kriegsraison ihre gesetzliche Regelung noch nicht 
gefunden. Wo soll also dann die Grenze gezogen werden? Auch 
der Ausnahmezustand muß ein gesetzmäßiger bleiben und das 
Recht des Militärbefehlshabers eine gesetzliche Grundlage haben. 
Deshalb hat das B. Z.G., um lästige, für den Ausnahmezustand 
nicht passende Schranken hinwegzuräumen, dem Militärbefehls- 
haber noch weitergehende Befugnisse in 5J#5 5 und 9b verliehen, 
ohne ihn durch diese zum unumschränkten Willkürherrscher zu 
machen. Welchen Sinn diese Erweiterungen der Befugnisse 
des Militärbefehlshabers haben sollten, wenn schon in & 4 diesem 
eine absolute, nur an Militärrücksichten gebundene Gewalt 
gegeben wäre, ist, wie Anschütz a. a. O. mit Recht hervorhebt, 
unerfindlich. 
Als Gesetze in dem oben erwähnten Sinne gelten nicht nur 
Reichs-, sondern auch Landesgesetze, aber selbstverständlich nur 
solche, die verfassungsmäßig zustande gekommen sind. Die 
Bindung des Militärbefehlshabers bezieht sich daher nicht auf 
frühere Verordnungen der Verwaltungs= und Polizeibehörden; 
diese kann der Militärbefehlshaber jederzeit abändern, aufheben 
oder ergänzen (R.G. III vom 19.4. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 75624). 
Geht man von dieser Bindung des Militärbefehlshabers 
aus, so sind aus § 4 z. B. alle Beschränkungen der Gewerbe- 
freiheit in anderer Weise, als dies nach der Gewerbeordnung 
zulässig ist, unzulässig. Ein allgemeines Verbot des Verkaufs 
von Waffen oder anderen Gegenständen des gewerblichen
	        
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