Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Der Zeitpunkt und der Vollzug des Überganges. 73 
Verkehrs, wie photographischen Apparaten, eine allgemeine 
Schließung von Schankstätten würde daher aus § 4 nicht möglich 
sein. Auch die Festsetzung einer Polizeistunde für geschlossene 
Gesellschaften durch den Militärbefehlshaber aus #§ 4 könnte 
der Militärbefehlshaber nach dem heutigen Stande der Recht- 
sprechung in Preußen nicht vornehmen: so R.G. IV vom 26. 3. 
1915 (J. W. 1915 S. 727), auch Behmer (J.W. 1914 S. 1006ff. 
in ausführlicher Begründung). 
III. Über den Zeitpunkt des Überganges bestimmt 8 4: 
Die vollziehende Gewalt geht mit der Bekanntmachung der 
Erklärung des Belagerungszustandes über. Es kann zweifelhaft 
sein, ob hiermit der Zeitpunkt der Verkündung oder der des 
„zur allgemeinen Kenntnis bringen" gemeint ist. Da es sich aber 
in #§4 um eine unmittelbare Wirkung der Erklärung des Kriegs- 
zustandes handelt, muß diese in dem Augenblick eintreten, wo 
die Erklärung rechtswirksam wird. Dies ist aber der Augenblick 
der Verkündung im Sinne des § 3. Dazu kommt, daß das „zur 
Kenntnis bringen“ des 3 3 nur eine Sollvorschrift ist, die nicht 
erfüllt zu werden braucht. Man wird daher von ihr nicht den 
Übergang der vollziehenden Gewalt abhängig machen können. 
Im übrigen dürfte die Unterscheidung bei den heutigen Verkehrs- 
verhältnissen praktisch nicht ins Gewicht fallen, da, wie dies 
das Beispiel des 31. 7. 1914 ergeben hat, die Verkündung in 
Berlin noch am selben Tage in allen Gemeinden auch zur all- 
gemeinen Kenninis gebracht war. In den Bekanntmachungen 
der Militärbefehlshaber ist der oben gekennzeichnete Standpunkt 
dadurch zum Ausdruck gebracht worden, daß es meist hieß: „die 
vollziehende Gewalt ist auf mich übergegangen.“ 
IV. Der Bollzug des fberganges: 
Der Übergang der vollziehenden Gewalt an den Militär- 
befehlshaber erfolgt ohne besonderen Übertragungsakt un- 
mittelbar kraft des Gesetzes: so Stenglein und Ebermayer (Neben- 
gesetze Note 2 zu §4), Menner (J.W. 1916 S. 78); Pr. Verw. Bl. 
Zod. 36 S. 807. Auch das Reichsgericht hat das in wiederholten 
Entscheidungen ausgesprochen: so in Bd. 49 S. 6; III vom
	        
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