Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

74 8 4. 
15. 3. 1915 (Lei pʒ. 8. 15 S. 6311, J. W. 1915 S. 726f., D.J. Z. 
1915. S. 523), III vom 10. 5. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 8237), 
III vom 19. 4. 1915 (Leipz. 8. 1915 S. 7564). 
Daraus folgt, daß der Militärbefehlshaber nicht Rechts- 
nachfolger irgendeiner einzelnen oder aller einzelnen Behörden 
ist und seine Befugnisse nicht von diesen ableitet. Wenn Siebert 
D. Str. Z. 15 S. 102 eine solche „Rechtsnachfolgerschast“ daraus 
ableiten will, daß die vollziehende Gewalt der Zivilverwaltungs- 
behörden nur in demselben Umfange auf den Militärbefehlshaber 
übergehen kann, in dem sie den Zivilbehörden vor dem Kriegs- 
zustand zustand, so ist dies mit Adam a. a. O. und von Strauß 
(D. Str. Z. 1915 S. 214) abzulehnen, aber nicht weil, wie diese 
annehmen, der Militärbefehlshaber seine eigenen militärischen 
Befugnisse ausübt, sondern meil nicht die vollziehende Gewalt 
der Zivilverwaltungsbehörden, wie Siebert annimmt, sondern 
die vollziehende Gewalt schlechthin auf den Militärbefehlshaber 
übergeht. Die Gebundenheit an die Gesetze, die, wie oben an- 
genommen ist, auch der letzteren eigen ist, spricht noch nicht für 
eine Rechtsnachfolgerschaft im Sinne Sieberts. Mit Recht 
sagt daher das Reichsgericht in den oben zitierten Entscheidungen: 
„der Militärbefehlshaber stützt seine Gewalt nicht auf die einzelne 
bundesstaatliche Behörde, er übt sein Recht nicht an Stelle der 
Landesbehörden aus.“ 
V. Die Ausübung der vollziehenden Gewalt: 
Der Übergang der vollziehenden Gewalt auf den Militär- 
befehlshaber wirkt nicht derart, daß der Militärbefehlshaber 
diese auch wirklich ausüben muß. Es steht ihm vielmehr frei, 
die vollziehende Gewalt auszuüben oder den bestehenden Behörden 
die Weiterführung der Geschäfte völlig zu überlassen. Daß 
letzteres möglich ist, darauf deutet das Gesetz in Satz 2 Abs. 1 
"* 4 hin, in dem das Weiterfunktionieren der Behörden voraus- 
gesetzt wird. Welchen Weg der Militärbefehlshaber einschlagen 
will, steht in seinem Ermessen (ebenso Conrad Leipz. Z. 1915 
S. 469, Siebert a. a. O.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.