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15. 3. 1915 (Lei pʒ. 8. 15 S. 6311, J. W. 1915 S. 726f., D.J. Z.
1915. S. 523), III vom 10. 5. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 8237),
III vom 19. 4. 1915 (Leipz. 8. 1915 S. 7564).
Daraus folgt, daß der Militärbefehlshaber nicht Rechts-
nachfolger irgendeiner einzelnen oder aller einzelnen Behörden
ist und seine Befugnisse nicht von diesen ableitet. Wenn Siebert
D. Str. Z. 15 S. 102 eine solche „Rechtsnachfolgerschast“ daraus
ableiten will, daß die vollziehende Gewalt der Zivilverwaltungs-
behörden nur in demselben Umfange auf den Militärbefehlshaber
übergehen kann, in dem sie den Zivilbehörden vor dem Kriegs-
zustand zustand, so ist dies mit Adam a. a. O. und von Strauß
(D. Str. Z. 1915 S. 214) abzulehnen, aber nicht weil, wie diese
annehmen, der Militärbefehlshaber seine eigenen militärischen
Befugnisse ausübt, sondern meil nicht die vollziehende Gewalt
der Zivilverwaltungsbehörden, wie Siebert annimmt, sondern
die vollziehende Gewalt schlechthin auf den Militärbefehlshaber
übergeht. Die Gebundenheit an die Gesetze, die, wie oben an-
genommen ist, auch der letzteren eigen ist, spricht noch nicht für
eine Rechtsnachfolgerschaft im Sinne Sieberts. Mit Recht
sagt daher das Reichsgericht in den oben zitierten Entscheidungen:
„der Militärbefehlshaber stützt seine Gewalt nicht auf die einzelne
bundesstaatliche Behörde, er übt sein Recht nicht an Stelle der
Landesbehörden aus.“
V. Die Ausübung der vollziehenden Gewalt:
Der Übergang der vollziehenden Gewalt auf den Militär-
befehlshaber wirkt nicht derart, daß der Militärbefehlshaber
diese auch wirklich ausüben muß. Es steht ihm vielmehr frei,
die vollziehende Gewalt auszuüben oder den bestehenden Behörden
die Weiterführung der Geschäfte völlig zu überlassen. Daß
letzteres möglich ist, darauf deutet das Gesetz in Satz 2 Abs. 1
"* 4 hin, in dem das Weiterfunktionieren der Behörden voraus-
gesetzt wird. Welchen Weg der Militärbefehlshaber einschlagen
will, steht in seinem Ermessen (ebenso Conrad Leipz. Z. 1915
S. 469, Siebert a. a. O.).