Die Ausübung der vollziehenden Gewalt. 77
S. 103, Szymanski S. 6 und 11; a. A. Adam Pr. Verw. Bl.
Bd. 36 S. 502, der dem Militärbefehlshaber nur die Be-
fugnis zum unmittelbaren Zwange zuspricht). Auch in den
anderen Bundesstaaten sind derartige Maßnahmen zulässig, so
z. B. in Elsaß-Lothringen: hier kann die Ausführung vertretbarer
Handlungen aus Kosten des Schuldigen vorgenommen werden,
die anderer Handlungen durch physischen Zwang erzwungen
werden, wobei, wie nach preußischem Recht alle Maßnahmen
zulässig sind, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen
getroffen sind (vgl. Bruck, Verf. und Verw. Recht in Elsaß-
Lothringen Bd. 2 1909 S. 153ff.). Ob der Militärbefehlshaber
Strafbefehl und Zwangsmaßnahmen der vorgedachten Art
praktischer Weise nicht den betr. Behörden überläßt, ist Frage
des Einzelfalls, wird aber in der Regel zu bejahen sein.
Für alle Anordnungen des Militärbefehlshabers gelten
folgende Grundsätze:
a) Für Erlaß und Veröffentlichung derselben gelten keinerlei
Vorschriften, wie sie in den Landesgesetzen den einzelnen Be-
hörden für ihre Anordnungen auferlegt sind. Diesen Stand-
punkt hat das Reichsgericht in der Entsch. vom 14. 1. 1915 (Bd. 49
S. 6) aus dem Grundsatz gefolgert, daß der Militärbefehlshaber
nicht Rechtsnachfolger der einzelnen Behörden ist und daß
weder Art. 68 R. Verf. noch sonstige reichsrechtliche Vorschriften
noch das B. Z. G. selbst irgendwelche Formvorschriften aufstellt.
Daran haben auch die Entsch. III vom 15. 3. 1915 (Leipz. Z.
1915 S. 6314), vom 26. 4. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 7388, D.J.Z.
1915 S. 923, Recht 1915 S. 346 Nr. 557f.), vom 19. 4. 1915
(Leipz. Z. 1915 S. 7564), vom 10. 5. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 8231)
und II vom 7. 5. 1915 (Recht 1915 S. 346 Nr. 557) festgehalten.
Mit Recht bemerkt dazu Conrad (D. Str. Z. 1915 S. 5), daß dieser
Standpunkt den praktischen Bedürfnissen entspricht. Man braucht
dabei nicht bloß an den von Conrad herangezogenen Fall der
eingeschlossenen Festung zu denken; man denke nur an einen
Korpsbezirk, der sich über mehrere Bundesstaaten erstreckt, in
denen für Erlaß und Veröffentlichung von Anordnungen der