Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

84 84. 
nicht das Recht zur Einrichtung einer bestimmten Lagerbuch- 
führung sowie zu Beschlagnahmen herleiten, da dort nur ein 
Recht zur Einholung von Auskünften vorgesehen ist. Inwieweit 
weitergehende Anordnungen auf # 9#b gestützt werden können, 
darüber vgl. die Bem. IV A 4 zu #( 9#. 
Ebensowenig kann der Militärbefehlshaber für seine An- 
ordnungen andere oder höhere Strafen vorsehen, als sie nach 
den Gesetzen zugelassen sind. In seinen polizeilichen Anordnungen 
kann der Militärbefehlshaber daher, wenn die Straffolge der 
Ubertretung nicht bereits im St. G. B. ausgesprochen ist, wie 
im # 365 St. G. B. für die übertretung einer auf Grund des 
#s 4 festgesetzten Polizeistunde, nur Haft= oder Geldstrafe in 
demselben Umfange, wie die bürgerlichen Behörden androhen. 
Nicht angängig erscheint es aber hierbei, wie Siebert a. a. O. 
S. 102 und Szymanski S. 6 und 11 dies tun, Unterschiede danach 
zu machen, welche Behörde sonst für den Erlaß der betreffenden 
Verfügung zuständig wäre, und danach entsprechend die Höhe 
der Geldstrafe zu bemessen, die der Militärbefehlshaber in seiner 
Anordnung androhen kann. Der Militärbefehlshaber verkörpert 
die vollziehende Gewalt an sich, also die höchste Gewalt, welche 
Verordnung er auch erlassen mag. Er kann also die jeweilig 
höchste Strafe, die die Landesgesetze überhaupt für Anordnungen 
der vollziehenden Gewalt zulassen, in jeder seiner Anordnungen 
festsetzen, d. h. für Verwaltungsanordnungen 300 M. Geldstrafe 
oder vier Wochen Haft, für polizeiliche Anordnungen 100 M. 
Es besteht auch kein Grund dazu, dem Militärbefehlshaber nur 
die einem Oberpräsidenten zustehende Berechtigung zur Ver- 
hängung einer Geldstrafe bis 60 M. einzuräumen, wie Kronecker 
(Leipz. Z. 1916 S. 583) dies will; denn der Militärbefehlshaber hat, 
wie oben ausgeführt, auch die vollziehende Gewalt eines Ministers. 
b) Der zweite Weg, der dem Militärbefehlshaber bei Aus- 
Übung der vollziehenden Gewalt offen steht, die Beauftragung 
der Zivilbehörden ist ihm durch Satz 2 Abs. 1 eröffnet, nach dem 
die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden den Anordnungen 
des Militärbefehlshabers Folge zu leisten haben.
	        
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