Die Ausübung der vollziehenden Gewalt. 87
befehlshabers nur zulassen, wenn es das Interesse der öffentlichen
Sicherheit erfordert, und ihm die Beseitigung eines Beamten
nur im Wege des §3 9d. (Verbot der Amtsausübung) ermöglichen.
M. E. ist dieser Standpunkt, der doch nur einen Umweg bedeutet,
mit dem oben entwickelten, umfassenden Begriff der vollziehenden
Gewalt und der auch von Adam anerkannten unbedingten Ge-
horsamspflicht der Behörden und selbstverständlich ihrer Beamten
nicht vereinbar. Wollte man sich auf den Adamschen Standpunkt
stellen, so hätte der Militärbefehlshaber, wenn das Interesse
der öffentlichen Sicherheit nicht vorliegt, keinerlei Mittel, die
Gehorsamspflicht der Beamten auch wirklich zu erzwingen.
Aus diesem Grunde muß ihm eine Einwirkung auf den Geschäfts-
betrieb sowie eine Disziplinarbefugnis gegenüber dem einzelnen
Beamten zugebilligt werden.
5) Der Militärbefehlshaber kann seine Anordnungen an die
Zivilbehörden entweder in der Weise erteilen, aa) daß er ihnen
den Auftrag gibt, eine bestimmte Anordnung zu erlassen, z. B.
allgemein oder für eine einzelne Wirtschaft eine Polizeistunde
festzusetzen oder einen Strafbefehl zu erlassen, oder aber bb) er
kann ihnen eine allgemeine Richtschnur für die von ihnen zu er-
lassenen Anordnungen geben und diese selbst in ihr freies Er-
messen stellen. co) Der Militärbefehlshaber kann aber auch in
der Weise eingreifen, daß er die von der bürgerlichen Behbrde
in Aussicht genommene oder bereits erlassene Anordnung nach-
träglich genehmigt. dd) Schließlich ist es auch zulässig, daß der
Militärbefehlshaber eine militärische Behörde, z. B. den Militär-
polizeimeister anweist, eine Anordnung zu erlassen.
Diese Fälle liegen nicht alle gleich. Im zweiten Falle wird
eine Polizeiverordnung, die sich im Rahmen der vom Militär-
befehlshaber gegebenen Richtschnur bewegt, nicht als eigene
Anordnung des Militärbefehlshabers anzusehen sein, während
in allen übrigen Fällen dies angenommen werden muß. Diese
Unterscheidung ist wesentlich für die Form des Erlasses und für
die Veröffentlichung. Es ist m. E. nicht angängig, die Befreiung
von den Formvorschriften, die für Anordnungen des Militär-