Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

90 84. 
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der 
Militärbefehlshaber die Polizeistunde allgemein auf 12 Uhr 
festgesetzt. Der Oberbürgermeister hatte auf Grund einer Re- 
gierungspolizeiverordnung, die ihm das Recht zur Anordnung 
einer von der allgemeinen abweichenden früheren Polizeistunde 
zuspricht, die Polizeistunde für eine Wirtschaft auf 10 Uhr fest- 
gelegt. Die Entscheidung hat dies mit Recht für zulässig erklärt, 
weil der Militärbefehlshaber, der die Verwaltungsbehörden in 
Tätigkeit belassen hat, durch seine Verordnung lediglich die Fest- 
setzung der allgemeinen Polizeistunde an sich gezogen hat. 
VI. 4 sagt nicht ausdrücklich, wer der Militärbefehls- 
haber ist, auf den die vollziehende Gewalt übergeht. Dies 
hat zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten Anlaß gegeben. 
1. Im engen Anschluß an die (Bem. IV 2 zu § 1 und 2 
vorgetragenen) Außerungen bei der Beratung des Gesetzes und 
mit Rücksicht auf den in §5 7 aufgestellten Gegensatz zwischen Be- 
fehlshaber der Besatzung und Kommandierenden General ist 
Hertel (Recht 1915 S. 123ff.) der Ansicht, daß Militärbefehls- 
haber im Sinne des # 4 oder, was dasselbe ist, im Sinne des 
##bieder Offizier ist, „der nach den Militärstrafgesetzen Disziplinar- 
strafgewalt hat"“, mit der Einschränkung, daß er nicht einem Verbot 
des höheren Militärbefehlshabers oder seines Vorgesetzten zu- 
widerhandeln kann. Derselben Ansicht ist Damerow (J.W. 
1915 S. 15). Beide halten diese Definition für die einzige den 
praktischen Bedürfnissen entsprechende, indem sie auf außer- 
gewöhnliche Fälle, wie z. B. eine Anordnung bei einem Flieger- 
angriff oder an einem vom Sitz des Generalkommandos durch 
den Feind abgeschnittenen Teil des Korpsbezirkes, hinweisen, 
verkennen aber nicht die Schwierigkeiten der örtlichen und sach- 
lichen Abgrenzung der einzelnen Befehlsgewalten. Szymanski, 
S. 19 folgert aus der Gegenüberstellung in §& 7, daß das B. Z. G. 
die Möglichkeit, dem Befehlshaber der Besatzung eines Ortes 
Befugnisse zuzusprechen, zuläßt, und will daher mangels ander- 
weitiger Bestimmung in 5 4 unter Militärbefehlshaber außer 
dem Kommandierenden General und dem Festungskommandanten
	        
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