90 84.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der
Militärbefehlshaber die Polizeistunde allgemein auf 12 Uhr
festgesetzt. Der Oberbürgermeister hatte auf Grund einer Re-
gierungspolizeiverordnung, die ihm das Recht zur Anordnung
einer von der allgemeinen abweichenden früheren Polizeistunde
zuspricht, die Polizeistunde für eine Wirtschaft auf 10 Uhr fest-
gelegt. Die Entscheidung hat dies mit Recht für zulässig erklärt,
weil der Militärbefehlshaber, der die Verwaltungsbehörden in
Tätigkeit belassen hat, durch seine Verordnung lediglich die Fest-
setzung der allgemeinen Polizeistunde an sich gezogen hat.
VI. 4 sagt nicht ausdrücklich, wer der Militärbefehls-
haber ist, auf den die vollziehende Gewalt übergeht. Dies
hat zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten Anlaß gegeben.
1. Im engen Anschluß an die (Bem. IV 2 zu § 1 und 2
vorgetragenen) Außerungen bei der Beratung des Gesetzes und
mit Rücksicht auf den in §5 7 aufgestellten Gegensatz zwischen Be-
fehlshaber der Besatzung und Kommandierenden General ist
Hertel (Recht 1915 S. 123ff.) der Ansicht, daß Militärbefehls-
haber im Sinne des # 4 oder, was dasselbe ist, im Sinne des
##bieder Offizier ist, „der nach den Militärstrafgesetzen Disziplinar-
strafgewalt hat"“, mit der Einschränkung, daß er nicht einem Verbot
des höheren Militärbefehlshabers oder seines Vorgesetzten zu-
widerhandeln kann. Derselben Ansicht ist Damerow (J.W.
1915 S. 15). Beide halten diese Definition für die einzige den
praktischen Bedürfnissen entsprechende, indem sie auf außer-
gewöhnliche Fälle, wie z. B. eine Anordnung bei einem Flieger-
angriff oder an einem vom Sitz des Generalkommandos durch
den Feind abgeschnittenen Teil des Korpsbezirkes, hinweisen,
verkennen aber nicht die Schwierigkeiten der örtlichen und sach-
lichen Abgrenzung der einzelnen Befehlsgewalten. Szymanski,
S. 19 folgert aus der Gegenüberstellung in §& 7, daß das B. Z. G.
die Möglichkeit, dem Befehlshaber der Besatzung eines Ortes
Befugnisse zuzusprechen, zuläßt, und will daher mangels ander-
weitiger Bestimmung in 5 4 unter Militärbefehlshaber außer
dem Kommandierenden General und dem Festungskommandanten