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fugnis aus § 9b untergeordneten Militärbefehlshabern zu über-
tragen. Er führt für seine Ansicht auch die Meinung der in Be-
tracht kommenden militärischen Kommandostellen, insbesondere
des preußischen Kriegsministeriums und zwei Gutachten der
Professoren Lukas und Geh. Regierungsrat Pfeffer von Salomon
an und weist schließlich daraufhin, daß eine praktische Notwendig-
keit für die Übertragung der vollziehenden Gewalt an niedere
Militärbefehlshaber nicht vorliege, da diese sich, falls ihnen die
örtlich vorhandenen oder zu erlassenden Polizeiverordnungen
nicht genügten, vorübergehend durch militärische Befehle helfen
könnten. Derselben Ansicht wie Ehrenberg sind Olshausen
(Goltd. Arch. Bd. 61 S. 501), Galli (D. Str. Z. 1915 S. 108),
Siebert (ebenda S. 104). Olshausen will allerdings die voll-
ziehende Gewalt des Kommandierenden Generals auch auf die
in seinem Bezirk liegenden Festungen ausdehnen und sie nur
dann dem Festungskommandanten zubilligen, wenn der Kom-
mandierende General sie nicht ausübt. Zutreffend ist, daß die
maßgebenden militärischen Kreise für den jetzigen Krieg nur die
Kommandierenden Generale bzw. ihre Stellvertreter, in der
Provinz Brandenburg den Oberbefehlshaber in den Marken
und die Festungsgouverneure bzw.--Kommandanten als alleinige
Inhaber der vollziehenden Gewalt ansehen. Außer den bereits
von Ehrenberg angeführten Stellen verweise ich noch auf die
Bekanntmachungen der Kommandierenden Generale des XV.,
XVI. und XXI. Armeekorps vom 31. 7. 1914 (Gesetzblatt für
Elsaß-Lothringen Nr. 17), in denen es heißt: „Der Kriegszustand
ist erklärt. Die vollziehende Gewalt ist daher auf mich über-
gegangen. In den Festungen ..übt sie der Gouverneur
oder Kommandant der Festung aus.“
Auch das Reichsgericht hat die Uübertragung der vollziehenden
Gewalt aus § 9b an untergeordnete Militärbefehlshaber, wie z. B.
den Garnisonältesten in ständiger Rechtsprechung abgelehnt
und sich im wesentlichen auf den von Ehrenberg vertretenen
Standpunkt, wenn auch mit anderer Begründung gestellt. Nach-
dem schon der III. Senat in der Entsch. vom 14. 1. 1915 (Bd. 49