Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Umgrenzung des Begriffs des Militärbefehlshabers. 95 
gemäß nur auf diese einzelne Wirkung beziehen, nicht aber auf 
andere, die mit ihnen außer durch die gemeinsame Grundlage 
in gar keinem Zusammenhang standen. Daraus folgt weiter, 
daß überall, wo das Gesetz vom Militärbefehlshaber ohne Ein- 
schränkung spricht, lediglich der in S§ 1 und 2 gegebene Begriff 
der maßgebende ist. Daß nur diese Auslegung und nicht die 
von Preiser gegebene dem Wesen und Zweck des Belagerungs- 
zustandes entspricht, ergibt sich aus der oben angeführten Be- 
gründung des Reichsgerichts klar und deutlich. Auch die Aus- 
nahme, die das Reichsgericht macht, ist durchaus berechtigt, 
wenn man sie in der Weise einschränkt, wie das Reichsgericht 
es tut. Der vom Sitz des Generalkommandos abgesch ittene 
Militärbefehlshaber übt ja auch militärisch vollkommen die 
Befugnisse des Generalkommandos hinsichtlich seiner Truppen 
als selbstverständlicher Stellvertreter des Kommandierenden 
Generals aus. Es liegt daher kein Grund vor, ihm nicht auch 
für den von ihm besetzten Bezirk die dienstliche Vertretung des 
Kommondierenden Generals in bezug auf die Zivilbevölkerung 
zu übertragen. 
Es erübrigt sich nur noch, auf die praktischen Konsequenzen 
hinzuweisen, die die hier abgelehnten Ansichten haben würden. 
Unter den heutigen Verhältnissen, in denen das ganze Reichs- 
gebiet in Kriegszustand erklärt ist, würde das Heer der Inhaber 
der vollziehenden Gewalt geradezu unübersehbar sein. Fast 
jede kleine Stadt Deutschlands, nam entlich in den Grenzprovinzen, 
hat heute seine Garnison, wenn nicht ein ganzes Ersatzbataillon, 
so doch ein Rekrutendepot. Jeder Führer ein es Ersatzbataillons 
oder selbständigen Rekrutendepots hätte nach der Ansicht Preisers 
die vollziehende Gewalt in dem gewaltigen oben dargelegten 
Umfange. Ob er damit — mögen seine militärischen Fähigkeiten 
noch so hoch zu bewerten sein — wirklich etwas anzufangen 
weiß und ob es dann nicht besser gewesen wäre, die in diesen 
Dingen doch erfahrenere Ortspolizei mit erweiterten Befugnissen 
zu versehen? Schwer zu entscheiden ist auch in diesem Falle 
die Frage, wie die örtliche Befugnis abzugrenzen ist: erstreckt
	        
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