Die Umgrenzung des Begriffs des Militärbefehlshabers. 99
zu befehlen haben, und wo nur sie die vollziehende Gewalt
auszuüben haben.“ Aber auch den Armeeführer will er als In-
haber der vollziehenden Gewalt für das gesamte ihm zugewiesene
Operationsgebiet ansehen. Zutreffend ist m. E. davon nur,
daß der stellvertretende Kommandierende General des Friedens-
Armeekorps als Inhaber der vollziehenden Gewalt ausscheidet,
wenn und soweit sein Bezirk Operationsgebiet ist. Hier kommt
mur der Kommandierende der Feldtruppen als Gebietender
n Frage. Ist das Operationsgebiet im Friedensarmeekorps-
bezirk von einer Armeegruppe mit mehreren Kommandierenden
Generalen besetzt, so entspricht es allein dem Wesen des Kriegs-
zustandes, die Gewalt in eine Hand zu legen und sie nicht zu
bersplittern. Diese eine Hand ist aber nur der Armeeführer.
Dieser ist allein Inhaber der vollziehenden Gewalt für das ge-
samte ihm unterstellte Operationsgebiet, nicht die ihm unter-
gebenen Kommandierenden Generale für den Bezirk der Stand-
orte ihrer Truppen. Zuständigkeitsschwierigkeiten können dabei
nicht entstehen, da das Operationsgebiet der einzelnen Armee-
gruppen vom Kriegsministerium örtlich genau abgegrenzt zu
werden pflegt. Nur wo der Kommandierende General eines
mobilen Armeekorps im Inlande selbständig ist, also zu keiner
höheren Gruppe gehört, ist er auch Inhaber der vollziehenden
Gewalt. Daß auch der Armeeführer Militärbefehlshaber im
ESinne des B. Z.G. sein kann, hat auch das Reichsgericht an-
erkannt, indem es eine Verordnung des Oberbefehlshabers
Ost über den Grenzverkehr zwischen Rußland und Deutsch-
kland als zulässig behandelt, ohne über die Frage der Zu-
ständigkeit Zweifel zu äußern? (RG. IV vom 26. 10. 1915,
Leipz. S. 1916 S. 504). Auch das Kriegsministerium hat in
verschiedenen Erlassen den Armeeführer als Militärbefehlshaber
bezeichnet.
3. Das Ergebnis der Untersuchung ist also dahin zusammen-
zufassen: Der Begriff des Militärbefehlshabers läßt sich nicht
für alle Fälle des Kriegszustandes einheitlich definieren, viel-
mehr ist auseinander zu halten:
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