Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. 14 
3. In anderen Gemeinden, für welche ein zweiter Bürgermeister bestellt ist, kann der 
Gemeinderath diesem die Standesamtsgeschäfte übertragen. 
PStG ʒ 4 Satz l, Städieorduung § 7g, Gemeindeordnung § 18 h. 
§3. 
Gesehlicher 1. Ist der regelmäßige Standesbeamte (§ 2) an der Geschäftsbesorgung verhindert und 
Felleertreier für dessen regelmäßige Stellvertretung nicht durch Bestimmung eines anderen Stellvertreters 
regelmäßigen Uach § 18“ der Gemeindeordnung Sorge getragen, so ist der dienstälteste Gemeinderath, bei 
Standesgleichem Dienstalter der an Lebensjahren älteste Gemeinderath der Stellvertreter. 
beamten. 2. In Städteordnungsgemeinden wird die Reihenfolge unter mehreren nach Absatz 1 
berufenen Vertretern des regelmäßigen Standesbeamten durch das Ortsstatut oder den Stadtrath 
bestimmt. 
PSte § 41 Satz 1, Gemeindeordnung §8 180 und 18i, Städteordnung 88 7 K, 10. 
84. 
Ernennung 1. Der Ortsvorsteher kann die Stellvertretung mit Genehmigung des Justizministeriums 
rnreinen, anderen Gemeindebeamten mit dessen Zustimmung widerruflich übertragen. 
seellvertreters 2. Diese Uebertragung kann auf einen Theil der Obliegenheiten des Standesbeamten z. B. 
durch den auf die Beurkundung der Geburten und der Sterbfälle und auf die Ertheilung der Auszüge 
Orisvorsteher aus den Standesregistern beschränkt werden. 
3. Die Uebertragung der Stellvertretung (Absatz 1 und 2) verliert ihre Wirksamkeit mit 
dem Ausscheiden des zum Stellvertreter ernannten Gemeindebeamten aus seinem Hauptamte. 
Peto § 4, A# F 48. 
85. 
Standes- 1. Standesbeamter für das Großherzogliche Haus ist der Minister des Großherzoglichen 
beamter für Hauses. 
das Großher- .« . .. . .. .- . -., 
zogliche Haus.- 2. Die über die Standesbeurkundung für die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und 
deren Eheschließung bestehenden Vorschriften werden durch diese Dienstweisung nicht berührt. 
PötE# #§8 72, Landesherrliche Verordnungen vom 27. Juli 1885 (GVOl S. 291) und 7. März 1893 (GVO# S. 33.) 
86. 
Vom * Der Ortsvorsteher kann die Geschäfte des Standesbeamten mit Genehmigung des Justiz- 
8 .... . . . .. -. . -.., 
fglsssdsz.mmqteruunscmcmanderenGentccndcbcamtcnuntchcnZustimmung widerruflich übertragen. 
—ieie PStE# § 4 Say 2, A#O F 48. 
Gemeinde- . „ 
beamter. 8 1 
Stelloertreter Wenn der Ortsvorsteher das Standesamt einem anderen Gemeindebeamten überträgt (8 6), 
ar ernennt der Gemeinderath (Stadtrath) mit Genehmigung des Justizministeriums den Stell- 
erufenen . 
Ekusenen vertreter. 
beamten. PSich ʒ -
	        
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