Beilage zu Nr. VI. 14
3. In anderen Gemeinden, für welche ein zweiter Bürgermeister bestellt ist, kann der
Gemeinderath diesem die Standesamtsgeschäfte übertragen.
PStG ʒ 4 Satz l, Städieorduung § 7g, Gemeindeordnung § 18 h.
§3.
Gesehlicher 1. Ist der regelmäßige Standesbeamte (§ 2) an der Geschäftsbesorgung verhindert und
Felleertreier für dessen regelmäßige Stellvertretung nicht durch Bestimmung eines anderen Stellvertreters
regelmäßigen Uach § 18“ der Gemeindeordnung Sorge getragen, so ist der dienstälteste Gemeinderath, bei
Standesgleichem Dienstalter der an Lebensjahren älteste Gemeinderath der Stellvertreter.
beamten. 2. In Städteordnungsgemeinden wird die Reihenfolge unter mehreren nach Absatz 1
berufenen Vertretern des regelmäßigen Standesbeamten durch das Ortsstatut oder den Stadtrath
bestimmt.
PSte § 41 Satz 1, Gemeindeordnung §8 180 und 18i, Städteordnung 88 7 K, 10.
84.
Ernennung 1. Der Ortsvorsteher kann die Stellvertretung mit Genehmigung des Justizministeriums
rnreinen, anderen Gemeindebeamten mit dessen Zustimmung widerruflich übertragen.
seellvertreters 2. Diese Uebertragung kann auf einen Theil der Obliegenheiten des Standesbeamten z. B.
durch den auf die Beurkundung der Geburten und der Sterbfälle und auf die Ertheilung der Auszüge
Orisvorsteher aus den Standesregistern beschränkt werden.
3. Die Uebertragung der Stellvertretung (Absatz 1 und 2) verliert ihre Wirksamkeit mit
dem Ausscheiden des zum Stellvertreter ernannten Gemeindebeamten aus seinem Hauptamte.
Peto § 4, A# F 48.
85.
Standes- 1. Standesbeamter für das Großherzogliche Haus ist der Minister des Großherzoglichen
beamter für Hauses.
das Großher- .« . .. . .. .- . -.,
zogliche Haus.- 2. Die über die Standesbeurkundung für die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und
deren Eheschließung bestehenden Vorschriften werden durch diese Dienstweisung nicht berührt.
PötE# #§8 72, Landesherrliche Verordnungen vom 27. Juli 1885 (GVOl S. 291) und 7. März 1893 (GVO# S. 33.)
86.
Vom * Der Ortsvorsteher kann die Geschäfte des Standesbeamten mit Genehmigung des Justiz-
8 .... . . . .. -. . -..,
fglsssdsz.mmqteruunscmcmanderenGentccndcbcamtcnuntchcnZustimmung widerruflich übertragen.
—ieie PStE# § 4 Say 2, A#O F 48.
Gemeinde- . „
beamter. 8 1
Stelloertreter Wenn der Ortsvorsteher das Standesamt einem anderen Gemeindebeamten überträgt (8 6),
ar ernennt der Gemeinderath (Stadtrath) mit Genehmigung des Justizministeriums den Stell-
erufenen .
Ekusenen vertreter.
beamten. PSich ʒ -