Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Schreib. 
hehilfen. 
Ersuchen an 
andere Be- 
hörden. 
Militärischer 
Standes- 
beamtenstell- 
vertreter. 
Deutsche 
Standes- 
beamte im 
Anslande. 
Beilage zu Nr. VI. 16 
*§ 14. 
1. Der Standesbeamte kann sich zum Niederschreiben der Standesbeurkundungen oder zur 
Anfertigung von Auszügen aus den Registern des Rathschreibers oder eines anderen Schreib- 
gehilfen bedienen. 
2. Die Aufnahme der Standesbeurkundungen muß jedoch unter allen Umständen in 
Gegenwart des Standesbeamten geschehen. 
3. Eine Mitunterzeichnung der Registereinträge durch die Schreibgehilfen findet nicht statt. 
15. 
Dem dienstlichen Ersuchen eines Standesbeamten sind andere Standesbeamte, 
sowie Gemeinde= und Ortspolizeibehörden Folge zu leisten verpflichtet. 
AV g 26. 
8 16. 
1. Die Divisionskommandeure sowie die mit höheren oder gleichen Befugnissen ausgerüsteten 
Militärbefehlshaber sind ermächtigt, für Eheschließungen der ihnen untergebenen Militär- 
personen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben und 
außerhalb des Gebiets des deutschen Reichs die Ehe schließen wollen, die Verrichtungen der 
Standesbeamten — unter Beachtung des § 3 des Personenstandesgesetzes — einem oberen 
Militärbeamten als Stellvertreter des zuständigen Standesbeamten zu übertragen. Ver- 
gleiche § 223. 6 
2. Als Militärpersonen gelten im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer einer Mobil- 
machung außer den zum Heere gehörenden Militärpersonen alle diejenigen Personen, welche 
sich in irgend einem Dienst= oder Vertragsverhältnisse bei dem Heere befinden oder sonst sich 
bei demselben aufhalten oder ihm folgen, einschließlich von Kriegsgefangenen. 
3. Wegen der von den bezeichneten Militärbeamten dem zuständigen Standesbeamten zu 
übersendenden Eheschließungsurkunden vergleiche § 267. 
PSlG 8 71, Kaiserliche V vom 20. Jannar 1879, betressend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf 
solche Milirärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, 88 2, 8, 11. 
§ 17. 
1. Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter des Reichs für das ganze 
Gebiet des Staates, bei dessen Hofe oder Regierung derselbe beglaubigt ist und einem Reichs- 
konsul für dessen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilen, bürgerlich giltige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten, 
Heirathen und Sterbfälle von solchen zu beurkunden. 
Bundesgesetz vom 4. Mai 1870 in der Fassung vom 18. August 1896, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung 
des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande, § 1; PStG# 8 85. 
2. Diese Vorschriften können durch Kaiserliche Verordnung auf die deutschen Schutzgebiete 
ausgedehnt werden. In diesen tritt an Stelle des Konsuls der vom Reichskanzler zur Ehe- 
schließung und zur Beurkundung des Personenstandes ermächtigte Beamte. 
Res vom 17. April 1886, die Rechtsverhältnisse der dentschen Schutzgebiete betreffend, § 4.
	        
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