Beilage zu Nr. VI. — 18
8 22.
Registralur. 1. Die Standesregister und die zu denselben gehörenden Akten sind in der Gemeinde—
registratur von anderen Akten und Urkunden getrennt, trocken und sicher aufzubewahren.
2. Zu diesem Behufe sollen für größere Standesamtsbezirke feuersichere Schränke beschafft
werden.
3. Die Register sollen gegen Feuersgefahr versichert werden.
IV. Dienstaufsicht.
l 23.
Aussichts- 1. Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird von den Amtsgerichten,
behörde. in höherer Instanz von den Landgerichten nach Maßgabe der Anordnungen des Justiz-
ministeriums geübt.
2. Gegen die Entscheidung des Landgerichts in der Beschwerdeinstanz findet eine weitere
Beschwerde nicht statt.
Pete §8 11“, NRPe# 22, 23..
8 24.
Prüfung der 1. Die Amtsgerichte haben von der Amtsführung der Standesbeamten ihres Bezirks
Standesamts= durch Prüfungen an Ort und Stelle Kenntniß zu nehmen.
Oüuhmgeen 2. Diese Prüfungen sind, vorbehaltlich anderweiter Anorduungen des Justizministeriums,
alljährlich vorzunehmen. Die Prüfungen am Gerichtssitze sollen in der Regel im ersten
Jahresviertel stattfinden.
RPO g 60.
8 25.
Gegenstand 1. Die Prüfung hat vorzugsweise denjenigen Theil der Amtsführung zum Gegenstand,
der Prufung. welcher anders als an Ort und Stelle nicht geprüft werden kann.
2. Insbesondere ist dabei zu untersuchen:
a. das Vorhandensein sämmtlicher Register= und Beilagenbände und die Art ihrer Auf-
bewahrung;
b. die Art der Erledigung des letzten Prüfungsbescheids;
. die Uebereinstimmung der seit der letzten Prüfung in den Hauptregistern erfolgten
Einträge und Randvermerke mit den Nebenregistern und mit den vorgelegten Vermerks-
abschriften;
. der alljährliche Abschluß der Hauptregister;
. die Führung der alphabetischen Namensverzeichnisse zu den Hauptregistern, der Ver-
zeichnisse der noch ausstehenden Vornamensanzeigen und der vorgeschriebenen Aufgebots-
verzeichnisse;
die Ordunng der Beilagen (Sammelakten):
S□S STS
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