Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

— 21 — Beilage zu Nr. VI. 
8 34 
Die Eintraguugen in die Register sollen nichts weiter enthalten, als das, was vorgeschrieben Inhalts- 
oder durch die Dienstvorschriften zugelassen ist. beschränkung 
8 35. 
Die Eintragungen sind ununterbrochen in der Reihenfolge der Vordrucke durch Ausfüllung beeinsatg 
derselben zu bewirken, und zwar unter fortlaufenden mit dem Anfang jeden Jahres in jedem 
Register neu beginnenden Nummern. 
Petch § 131. 
Eintragungen. 
8 36. 
Erweist sich der zur Ausfüllung vorgesehene Zwischenraum der Vordrucke als unzureichend, Ausdehnung 
sei es weil besonders lange Angaben einzutragen sind, sei es weil für eine Thatsache an der Ein *! 
ihr nach dem Zusammenhang der Eintragung zukommenden Stelle ein Raum überhaupt nichtuauf rhung 
vorgesehen ist, so ist die Eintragung unter Zuhilfenahme des Randes nach Anleitung der 
Muster &A 3 und (I1 zu bewerkstelligen. 
B 13. 
837. 
1. Von der Benützung des Vordrucks darf der Standesbeamte nur dann absehen, wenn Eintragung 
die Eintragung eines Geburts= oder Sterbfalls auf Grund der schriftlichen Anzeige oder Mit= em Rande. 
theilung einer Behörde zu erfolgen hat (vergleiche § 48), sowie wenn eine Anzeige in Betreff 
eines todtgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes im Sterberegister zu beurkunden 
ist. § 131. 
2. Auch in diesen Fällen ist jedoch, um den Rand für nachträgliche Vermerke möglichst 
frei zu lassen, der Vordruck insoweit zu benützen, als ein zusammenhängender Theil desselben 
zweckmäßig — unbeschadet der Uebersichtlichkeit der Eintragung — Verwendung finden kann. 
(Zu vergleichen Muster X 4, 3 und G 4). Soweit der Vordruck nicht benutzt werden kann, 
ist derselbe zu durchstreichen. 
3. Wird nach den vorstehenden Bestimmungen eine Eintragung zum Theil am Rande 
vorgenommen, so ist der Zusammenhang mit dem innerhalb des Vordrucks stehenden Theile 
kenntlich zu machen. (Zu vergleichen Muster A 3, C 1 und C 3). Die Anzahl der am 
Rande geschriebenen Zeilen ist am Schlusse der Eintragung zu vermerken. 
4. Ist der Vordruck ganz unbenützt geblieben, so dürfen bei Ertheilung von Registeraus- 
zügen die für die Auszüge bestimmten Formulare (8 81) nicht verwendet werden. 
A 13. 
8 38. 
1. Die Eintragungen in die Standesregister sollen ohne Abkürzungen und Zwischen-Keine Abkürz- 
räume niedergeschrieben werden. zue1 15 
2. Wenn Zwischenräume nicht vermieden werden können, insbesondere wenn bei Ausfüllung räume. 
der Vordrucke zwischen den gedruckten Worten des Formulars und den geschriebenen Worten 
Stellen leer bleiben, sind die Lücken sofort durch Striche auszufüllen. 
PGStG 5 13.
	        
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