Jahres-
abschluß der
Register.
Jusbesondere
der Geburts-
und Sterbe-
register.
Namens-
verzeichniß.
Gemeinschaft-
liches Namens-
verzeichniß.
1
a#mmier. 2
EMm— zulässig.
Beilage zu Nr. VI. — 26
8 BZõ.
1. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt= und jedes Neben-
register unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen abzuschließen.
2. Der Abschluß erfolgt auf der Seite, welche der letzten Eintragung folgt, und zwar
oben am Rande. Zu Eintragungen darf diese Seite nicht verwendet werden; ihr Vordruck
ist zu durchstreichen.
3. Steht die letzte Eintragung auf der letzten Registerseite, so erfolgt der Abschluß auf
dieser Seite und zwar unten am Rande.
PSt# #+.142, MV N3, Erl 1 zu 39 3.
g 56.
1. Der Abschluß der Geburts= und Sterberegister soll nach der letzten Eintragung ersolgen,
welche in dem Kalenderjahr vorgenommen wird. Alle nach Schluß des Kalenderjahres zur
Anzeige gelangenden Geburts= und Sterbfälle sind, auch wenn sie noch vor dem Jahresschluß
eingetreten sind, in den nächsten Jahrgang des Registers einzutragen.
2. Die Namen der Geborenen oder Verstorbenen sind in diesen Fällen aber nicht nur in
das Namensverzeichniß (§ 57) des laufenden Registers, sondern auch in dasjenige des Jahres
der Geburt oder des Todes, dort unter Hinweis auf die Nummer des Eintrags im laufeuden
Register aufzunehmen. «
Er1·-'zu§53.
857.
1. Der Standesbeamte ist verpflichtet, für jedes Register ein nach den Anfangsbuchstaben
der Namen, bei dem Heirathsregister nach den Anfangsbuchstaben der Namen beider Ehegatten,
geordnetes Verzeichniß zu führen, welches das Aufsinden der einzelnen Eintragung ermöglicht.
2. In dem Namensverzeichniß zum Heirathsregister sind die Frauen auch unter ihrem
Mädchennamen einzutragen.
3. Bei den Namen sind die Nummern anzugeben, unter welchen die Eintragungen er-
folgt sind.
4. So oft ein Randvermerk über eine Thatsache, die eine Namensänderung mit oder ohne
Aenderung der Standesrechte (§§ 136 ff., 148 ff., 154 ff.) zur Folge hat, gefertigt wird,
muß zugleich in dem Namensverzeichniß das Erforderliche bemerkt werden.
5. In das Namensverzeichniß sind auch Personen aufzunehmen, auf welche ausländische
Standesurkunden sich beziehen. § 69.
AV z 28 Nr. 1.
58.
1. In kleineren Bezirken kann das Namensverzeichniß zu den Hauptregistern für zwei
oder alle drei Register unter Benützung des Formulars 1 gemeinschaftlich geführt werden.
2. Gemeinschaftliche Führung der Namensverzeichnisse zu den Nebenregistern ist nicht
AV 232.