Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

29 Beilage zu Nr. VI. 
5 Die zum Gebrauche im Auslande bestimmten Urkunden sind vor der Erwirkung der 
erforderlichen Beglaubigung des Ministeriums des Auswärtigen dem Amtzgerichte zur Beglau- 
bigung vorzulegen. 
NO 8# 17, 47. 
VI. Sammelakten. 
8 bö. 
1. Für jedes Register sind von dem Standesbeamten als Beilagen Sammelakten zu halten. Inhalt 
2. In die Sammelakten sind alle auf die Führung des betreffenden Registers bezüglichen 
amtlichen Schriftstücke aufzunehmen, insbesondere die den Standesbeamten zugestellten schrift- 
lichen Anträge, Anzeigen und Mittheilungen, die bei ihnen eingereichten Urkunden, die Ver- 
fügungen der Aufsichtsbehörde und der Gerichte, soweit sie nicht nach § 21 zu den General- 
akten zu nehmen sind, deßgleichen die von den Standesbeamten gemäß 8§ 119, 232 bis 250, 
293, 324 ausgenommenen Verhandlungen und getroffenen Anordnungen. 
3. Wird eine eingereichte Urkunde zurückgegeben, so ist dies unter Angabe des wesentlichen 
Inhalts der Urkunde in den Akten zu vermerken. 
A# 822. 
* 67. 
1. Die Sammelakten sind nach Jahrgängen zu führen. Ordnung. 
2. Die Sammelakten zu jedem Register sind mit besonderen, unter sich fortlaufenden und 
für jedes Jahr in neuer Folge beginnenden Nummern zu bezeichnen. Die Nummern sind auf 
den unteren Rand der ersten Seite jeder Beilage zu setzen und einzurahmen, z. B. a. 
A# § 221. 
3. Auf jedem Aktenstück, das zu den Sammelakten genommen wird, ist auf dem oberen 
Rande der ersten Seite die Nummer des Registereintrags anzugeben, auf den die Beilage sich 
bezieht, z. B.: Zu Reg.-Nr. 69. 
§ 68. 
1. Die in § 17 genannten Gesandten, Konsuln u. s. w. theilen am Jahresschlusse den Auszüge aus 
Regierungen der einzelnen Bundesstaaten aus ihren Registern Auszüge der Fälle mit, welche den Standes- 
Angehörige derselben betreffen. siifern ver 
2. Das Ministerium des Auswärtigen übersendet den Auszug demjenigen Standesbeamten, sandten und 
in dessen Bezirk der Angehörige seinen Wohnsitz hat oder seinen letzten badischen Wohnsitz Koniuln. 
hatte oder geboren ist. 
Bundesgesetz vom 4. Mai 1870 in der Fassung vom 18. August 1896, betr. die Eheschließung und die Beurkundung des 
Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande, §& 21. 
5 69. 
1. Die im § 68 erwähnten Auszüge und andere außerhalb Badens über Geburt, Ehe-Ausländische 
schließung oder Tod von Juländern gefertigten Urkunden, welche den Standesbeamten von den Etandes-
	        
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