Beilage zu Nr. VI. — 32
8 78.
Fertigung 1. Die Ertheilung von Auszügen aus dem Nebenregister ist von dem Gerichtsschreiber
bm den des Amtsgerichts zu bewirken, bei dem das Nebenregister aufbewahrt wird. Die auf die
Amtsgerichte. Führung der Standesregister bezüglichen Geschäfte sollen thunlichst von einem und demselben
Beamten (Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreibergehilfen) besorgt werden.
2. Derselbe fertigt auch Auszüge, welche den vor dem 1. Februar 1870 geführten und
beim Amtsgericht verwahrten Büchern zu entnehmen sind.
Pete 8 15-, A## 5. 241.
– 79.
Vollständige Die Auszüge aus den Registern sollen enthalten:
Auszüge. eine genaue Abschrift der Urkunde, wie sie sich im Register vorfindet, einschließlich
der Nummer und der ihr beigesetzten Unterschriften;
. die Beurkundung, daß die Abschrift mit der Urschrift (dem Haupt= und Neben-
register) gleichlautend sei;
. die Unterschrift des Standesbeamten, in den Fällen der §§ 78, 82, 83 des Ge-
richtsschreibers des Amtsgerichts;
das Dienstsiegel des Standesbeamten (§ 20) oder des Amtsgerichts.
8 80.
1. In die Auszüge ist unter Weglassung der in den §§ 49 und 51 bezeichneten Rand-
vermerke der berichtigte Wortlaut der Eintragung aufzunehmen.
2. Randvermerke, welche nach erfolgtem Abschluß der Eintragung gefertigt worden sind
(8 50), sind in den Auszügen als solche wiederzugeben, es sei denn, daß sie lediglich gemäß
§ 51 zur Beseitigung offenbarer Schreibfehler gefertigt worden sind.
AB 8 19.
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E
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8 81.
Auszugs- 1. Zu den vollständigen Auszügen aus den Registern sind die neuen Formulare Aa,
sormulare. Bb und Ce zu verwenden. 8 99.
2. Die älteren Formulare für die Registerauszüge sind auch künftig zu verwenden, soweit
die Eintragung im Hauptregister unter Benutzung eines alten Formulars bewirkt ist.
ABV gs 6, 28.
3. Zu Auszügen aus vor 1876 geführten Kirchen- und Standesbüchern können die Formu—
lare Aa, Bb, Ce nicht verwendet werden.
8 82.
Beugnisse. 1. Geburtszeugnisse, welche in militärischen Angelegenheiten (z. B. für die Anmeldung
zur Stammrolle, für den freiwilligen Eintritt in das Heer, in das Kadettenkorps) vorzulegen
sind, werden von den Standesbeamten (§ 77) und von den Amtsgerichten (8 78) gebührenfrei
ertheilt.
13. ber 1888
Wehrordnung (GVOBl 1894 S. 427) §§ 25° und 891, VO vom 18 o — (Beilage zum GVOBl. von
1894 S. 193) Ziffer IV.