Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. 34 
8 86. 
Einschreib- 1. Eine Einschreibung in das Familienstammbuch durch den Standesbeamten darf erst 
ugen durch erfolgen, nachdem die zu Grunde liegende Eintragung in das Standesregister bewirkt worden ist. 
beamten. 2. Die Einschreibung soll die Nummer des Registereintrags, den Tag des Vorgangs angeben, 
auch von dem Standesbeamten unter Befügung des Dienstsiegels unterschrieben werden. 
887. 
Bestimmung 1. Der Gemeinderath (Stadtrath) bestimmt den Preis der Familienstammbücher und die 
der nen dem Standesbeamten zukommende Vergütung. 
2. Den Standesbeamten ist untersagt, Familienstammbücher für eigene Rechnung zu 
vertreiben. 
3. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Familienstammbüchern besteht nicht. Die 
Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, daß dieselben Niemanden aufgenöthigt werden. 
XI. Dem Standesbeamten obliegende Anzeigen. Tabellen, Listen. 
8 88. 
Anzeigen an's 1. Der Standesbeamte ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu 
Vormund machen, wenn ihm: 
ahiegerich. a. die Geburt eines ehelichen Kindes nach dem Tode des Vaters oder 
b. die Geburt eines unehelichen Kindes oder 
c. die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, 
angezeigt wird. 8 151. 
2. Die gleiche Verpflichtung liegt ihm ob: 
a. wenn vor ihm von einer Frau, die ein minderjähriges eheliches Kind hat, eine 
Ehe geschlossen wird § 270, 
b. wenn ihm der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, 
„ angezeigt wird. § 313. 
— 
8 89. 
Anzeigen an's 1. Dem Amtsgericht ist anzuzeigen: 
Amsgericht n. die verspätete Anmeldung einer Geburt in den Fällen des § 111 und des § 133; 
oder Bezirks- . . . 
ami b. der Fall einer Beerdigung vor Eintragung, 8 305; 
c. die Nothwendigkeit von Berichtigungen, 8 319; 
d. der Verlust von Registern und dergleichen, 88 337 ff. 
2. Wegen der dem Bezirksamt zu erstattenden Anzeigen vergleiche 88 130, 328—331. 
8 90. 
Minheilungen 1. Anderen Standesbeamten ist durch Uebersendung von Registerauszügen Mittheilung 
an andere 
elandes= 3½ machen "“ 
beamien.
	        
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