Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

35 Beilage zu Nr. VI. 
a. von der Anerkennung der Vaterschaft eines unehelichen Kindes, wenn die Geburt 
in dem Register eines anderen Bezirks eingetragen ist, 8 142; 
b. auf Antrag der Betheiligten von der Legitimation eines unehelichen Kindes durch 
nachfolgende Ehe, wenn die Geburt im Register eines anderen Bezirks eingetragen 
ist, § 146; 
C. von der Eheschließung gemäß schriftlicher Ermächtigung des zuständigen Standes- 
beamten, § 271; 
d. von der wiederholten Eheschließung, § 272; 
C. von der neuen Eheschließung nach Todeserklärung, § 282. 
Der Vollzug ist in den Akten des Standesbeamten zu vermerken. 
2. Wegen der Mittheilung von Ehehindernissen vergleiche § 254. 
3. Wegen der Mittheilung von Sterberegisterauszügen an ausländische Behörden ver- 
gleiche § 314. 
§ 91. 
1. Der Standesbeamte hat die Geburten, Heirathen und Sterbfälle, sowie sonstige in die Statistiche 
Standesregister einzutragende Thatsachen in die vom statistischen Landesamt durch Vermittlung obelen. 
der Amtsgerichte auszugebenden Tabellen vorzumerken. 
2. Zu Anfang jedes Kalendervierteljahrs sind sodann die in den drei vorhergehenden 
Monaten geführten Tabellen dem Amtsgerichte einzusenden. 
3. Das Amtsgericht hat sämmtliche Verzeichnisse seines Bezirks spätestens am 14. des 
Einkunftsmonats dem Bezirksarzt zu übersenden. 
6 Verordnung vom 7. Januar 1870 in der Fassung durch die Verordnung vom 18. Dezember 1871 und 3. Dezember 1885, 
& 4 und 5. 
8 92. 
Außerdem hat der Standesbeamte aufzustellen: Listen. 
a. Geburtslisten wegen der Schulpflicht § 152, 
b. Geburtslisten wegen der Militärpflicht § 153, 
. Sterblisten § 315, 
d. Zusammenstellungen der Gestorbenen. § 316. 
8 93. 
Die gegenseitige Mittheilung der Civilstandsurkunden über die auf dem Bodensee (88 106 Gegenseitige 
und 285) vorgekommenen Geburts= und Sterbfälle richtet sich nach den unter den Uferstaaten Mittheilungen 
-,- . . derBodcnfcei 
diesfalls bestehenden oder noch zu treffenden allgemeinen Verabredungen. staaten. 
XII. Kosten. 
§ 94. 
1. Die etwa erforderliche Eutlohnung der von den Gemeinden bestellten Standes Entlohnung 
beamten fällt der Gemeinde zur Last. der Standes- 
beamten.
	        
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