Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

4s Beilage zu Nr. VI. 
2. Die Ortspolizeibehörde hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem 
Standesbeamten des Bezirkes von deren Ergebniß behufs Eintragung in das Geburtsregister 
Anzeige zu machen. §8§ 1175, 125. 
PStG 24 1. 
116. 
Die Anzeige ist mündlich, von dem Verpflichteten (§ 112) selbst, oder durch eine Regelmäßige 
andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person (§ 113) zu machen. Aia der An- 
Petc# 9 12. 
117. 
1. Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangen= Schriftliche 
und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige aus- ieige bei 
schließlich den Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. öftemlicher 
2. Es genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form. Anstalt und 
3. Schriftliche Anzeige genügt auch bezüglich der Findlinge. §8§ 115, 125. dergleichen. 
4. Ueber die Anzeige von Geburten auf Seeschiffen und beim Heere nach Mobilmachung 
vergleiche 88 107, 108, 120. 
PSiG 8 20. 
8 118. 
1. Die Erstattung der Anzeige nach Maßgabe des § 116 ist durch die Bestimmung des 
8 117 nicht ausgeschlossen. 
2. Bei Kindern, die in einer Strafanstalt geboren werden, soll zur Vermeidung einer 
Schädigung der Kinder in ihrem späteren Fortkommen, wenn angängig, der Weg mündlicher 
Anzeige (z. B. durch die Hebamme) gewählt und das Strafanstaltsgebäude nur nach Straße 
und Hausnummer bezeichnet werden. 
8 119. 
Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Anzeige (§5 109, Fruüfunge- 
112, 113, 117), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise namentlich olicht des 
durch Vernehmung der Personen, welche über die erfolgte Geburt und die Familienverhältnisse Sionder- 
Auskunft zu geben im Stande sind, Ueberzeugung zu verschaffen. § 329. 
PStG 8 21. 
§ 120. 
1. Bei Geburten, welche nach eingetretener Mobilmachung außerhalb des Deutschen Anzeige über 
Reiches beim Heere erfolgen (§ 108), geschieht die Anzeige an den zuständigen Standesbeamten Geburten beim 
durch den Kommandeur oder Vorstand derjenigen Behörde oder den Kommandeur derjenigen 
Truppe, bei welcher sich die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhält, beziehungsweise vor ihrer ung. 
Niederkunft zuletzt aufgehalten hat. 
2. Dem betreffenden Kommandeur oder Vorstand ist die Geburt durch diejenige Person 
anzuzeigen, welche nach § 112 zur Anzeige an den Standesbeamten verpflichtet sein würde, 
6.
	        
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