Beilage zu Nr. VI. 42
wenn die Geburt innerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches sich ereignet hätte. Die Anzeige
erfolgt entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt
versehenen militärischen Vorgesetzten.
PStG 8 71, Kaiserl. VO vom 20. Januar 1879 84.
III. Eintragung der Geburten.
8s lzt.
Inhalt der Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten:
w peonmtenC a. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden;
im All- b. Ort, Tag und Stunde der Geburt;
gemeinen. C. Geschlecht des Kindes;
d. Vornamen des Kindes;
e. Vor= und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern,
beziehungsweise, wenn es sich um die Geburt eines unehelichen Kindes handelt, der
Mutter.
Peich § 22, Be 8 1705.
8 122.
Inhalt bei Wenn die Anzeige von einer der unter Ziffer 2 bis 4 des § 112 bezeichneten Personen
uee dur erstattet wird, so hat der Standesbeamte in der Eintragung zu bemerken, daß der Anzeigende
gewesene. erklärt habe, er sei bei der Niederkunft zugegen gewesen. Vergleiche Muster A2.
* 123.
Inhal bei 1. Wird eine mündliche Anzeige von einer Person erstattet, die nicht zu den nach § 112
—s Verpflichteten gehört, so hat sich der Standesbeamte durch Befragen darüber zu verlässigen, ob der
Anzeigende von der Niederkunft aus eigener Wissenschaft unterrichtet und daher nach § 113
zur Anzeige berechtigt ist.
2. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist die Anzeige zurückzuweisen; liegt die Vor-
aussetzung vor, so hat der Standesbeamte in der Eintragung zu bemerken, daß der Anzeigende
erklärt habe, er sei von der Niederkunft aus eigener Wissenschaft unterrichtet. Vergleiche
Muster A 3.
§ 124.
Indan l I. Bei Zwillings= oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind besonders
Zwillings- und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Geburten ersichtlich ist.
geburten. 2. Dabei ist von einer Eintragung auf die andere zu verweisen, etwa mit den Worten:
dieser Geburtsfall betrifft die erste (zweite) Zwillingsgeburt zu Nr.
PStG g 222.
125.
Artat bei Die Eintragung der Geburt von Findlingen (§ 115) soll enthalten die Zeit, den Ort und
nzeige von
Findlingen. die Umstände des Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vor-