43 Beilage zu Nr. VI.
gefundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des Kindes, sein
vermuthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder Person, bei welcher das Kind
untergebracht worden, und die Namen, welche ihm von der Ortspolizeibehörde beigelegt werden.
PGStG 8 24:.
§ 126.
Vornamen sind zurückzuweisen, wenn dieselben anstößig oder beliebig erfunden sind. Zurückweisung
Petch § 22,, A#V 8 7. 9 i2
127. -
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind Nachtrogung
vrsalen nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen.
2. Die nachträgliche Anzeige hat in der Regel mündlich zu geschehen; die schriftliche
Anzeige genügt nur in den Ausnahmefällen des § 117.
3. Die Eintragung dieser Vornamen erfolgt am Rande der ersten Eintragung.
Pötc# §5 222
vorkemen
§ 128.
1. Die Standesbeamten sind verflichtet, ein Verzeichniß der Geburtsfälle, in welchen die Verzeichi
Anzeige der Vornamen des Kindes noch aussteht, nach Formular 7 zu führen. ders
2. Eine Abschrift des Verzeichnisses muß am Schlusse des Jahres mit dem Nebenregister —
(§ 70) dem Amtzgerichte vorgelegt werden. —. .
A##/S 23, Ziff. 2.
129.
Stirbt ein Kind, ehe es einen Vornamen erhalten hat, so ist dies am Rande der Ein= Todt ohne
tragung unter Hinweisung auf die Eintragung im Sterberegister zu vermerken. Vornamen.
130.
1. Die Standesbeamten haben darüber zu wachen, daß fehlende Anzeigen nachgeholt werden. Einschreiten
2. Die Säumigen sind nöthigenfalls durch Zwangsstrafen (§58 325 bis 329) dazu Ektelmige
anzuhalten.
3. Bei fortgesetzter Versäumniß ist deren Bestrafung nach § 331 zu veranlassen.
* 131.
1. Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist (§ 110), ist die Ein= Auslassung
tragung mit dem in § 121 unter a. d, c, c angegebenen Inhalte nur im Sterberegister nan Kan
zu machen. Geburts-
2. Die Auslassung der Todtgeborenen im Geburtsregister ist auf die Todtgeborenen und cregister.
die in der Geburt Verstorbenen zu beschränken, während Kinder, welche, wenn auch noch so
kurze Zeit nach der Geburt gelebt haben, aber zur Zeit der Anzeige nicht mehr
leben, nicht nur in das Sterberegister, sondern auch in das Geburtsregister einge-
tragen werden müssen.
PSiG 23.