Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

47 Veilage zu Nr. VI. 
3. In einem solchen Falle bleibt es den Betheiligten überlassen, bei dem Standesbeamten 
die Beischreibung eines Randvermerks über die Anerkennung nach Maßgabe des § 134 zu 
beantragen. 
4. Die ausgenommene besondere Urkunde bleibt in Verwahrung des Standesbeamten, 
welcher sie den Sammelakten zum Geburtsregister anschließt; den Betheiligten ist auf Ver- 
langen eine beglaubigte Abschrift derselben zu ertheilen. 
5. Eine Anerkennung, welche vor dem Standesbeamten nicht bei, sondern erst nach der 
Anzeige der Geburt erfolgt, darf er nur in dem Register beurkunden. § 140. 
FGG § 16723, A## § 16 und Erl zu 5 10. 
8 142. 
1. Zur Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft eines unehelichen Kindes ist, wenn Anerkennung 
die Anerkennung bei der Eheschließung der Eltern des Kindes erfolgt, auch der Standesbeamte vor dem Stan- 
zuständig, vor welchem die Ehe geschlossen wird. der Cbeschließ- 
2. Dieser Standesbeamte hat die Anerkennung, sofern nicht die Aufnahme einer besonderen ung der Eltern. 
Urkunde (vergleiche § 143) ausdrücklich verlangt wird oder die Beurkundung der Anerkennung 
im Geburtsregister selbst nach Maßgabe des § 140 stattfindet, in der über die Eheschließung 
vorgenommenen Eintragung zu beurkunden. 
3. Die Beurkundung im Heirathsregister hat im Texte der Eintragung vor den Unter- 
schriften der Betheiligten zu erfolgen und soll enthalten den Namen, den Geburtstag und 
Geburtsort des Kindes — womöglich unter Angabe der Nummer der Eintragung im Geburts- 
register — und die Erklärung des Ehemannes, daß er das Kind als das seinige anerkenne. 
Vergleiche Muster B2. 
4. Die im Heirathsregister beurkundete Anerkennung gilt, wenn nicht das Gegentheil von 
einem der Betheiligten erklärt wird, zugleich als Antrag auf Beischreibung eines Vermerks 
am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung. Der Standesbeamte hat 
deßhalb einen solchen Vermerk unter Beachtung der Vorschriften des § 134 zu bewirken, oder, 
wenn der Geburtsfall in dem Standesregister eines anderen Bezirks eingetragen ist, dem 
Standesbeamten dieses Bezirks einen Auszug aus dem Heirathsregister behufs Beischreibung 
des Vermerks kostenfrei zu übersenden, welcher seinerseits sodann gegebenen Falles nach § 54 
zu verfahren hat. 
FGG 8 1672, AV s i5, Erl zu § 10. 
* 13. 
1. Auf ausdrücklichen Antrag des Anerkennenden hat der Standesbeamte über die bei Befondere Ur— 
der Eheschließung erfolgende Anerkennung wie im Falle des §. 141 eine besondere Urkunde bu den 
unmittelbar nach dem Abschlusse der Eheschließungsurkunde aufzunehmen. vor dem Stan- 
2. Auch in diesem Falle bleibt es den Betheiligten überlassen, bei dem Standesbeamten, desbeamten 
in dessen Register die Geburt eingetragen ist, die Beischreibung eines Randvermerks nach der * 
Maßgabe des § 134 zu beantragen. 
3. Die Vorschriften des § 1412 bis finden Anwendung. 
JGG § 1672, AV F 16, Erl zu 8 16. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 
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