Beilage zu Nr. VI. 13
8 14.
Wahrheit der 1. Ermittelungen darüber anzustellen, ob die Erklärung, durch welche sich Jemand als Vater
Anerkennung, eines unehelichen Kindes bekennt, auf Wahrheit beruht, liegt dem Standesbeamten nicht ob.
Relich )
2. Ist dem Standesbeamten aber bekannt, daß der Anerkennende das Kind nicht erzeugt
hat, so hat er die Beurkundung der Anerkennung abzulehnen.
8 145.
Bedeutung der 1. Die Anerkennung bildet ein Beweismittel für die Abstammung des Kindes und ist
ee standesrechtlich namentlich von Bedeutung, wenn der Anerkennende die Mutter des Kindes
heirathet. § 146.
2. Die Bestimmung des früheren Rechtes, daß uneheliche Kinder, welche von dem natürlichen
Vater anerkannt werden, dadurch den Familiennamen des Anerkennenden erhalten, ist mit Beginn
des Jahres 1900 insoweit außer Kraft getreten, als es sich um Kinder handelt, die seit dem
1. Januar 1900 zur Welt gekommen sind.
146.
Legitimation I. Ein uneheliches Kind erlangt dadurch, daß sich der Vater mit der Mutter verheirathet,
durch nach
folgende Ehr. mit der Eheschließung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.
2. Die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe tritt mit der Ehe-
schließung kraft Gesetzes ein, vorausgesetzt natürlich, daß der Ehemann in der That der natürliche
Vater des unehelichen Kindes seiner Ehefrau ist. Für diese Thatsache spricht aber die Ver-
muthung, wenn der Ehemann seine Vaterschaft anerkennt oder anerkannt hat. S§ 139 bis 143.
3. Sollte die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Eheschließung erklärt und in
dem Geburtsregister vermerkt worden sein (§§ 140, 141), so hat der Standesbeamte auf
Antrag der Betheiligten in diesem Register unter Hinweisung auf das Heirathsregister weiter
zu vermerken, daß und wann die Eheschließung des Anerkennenden mit der Mutter des aner-
kannten Kindes erfolgt ist.
4. Ist Geburts= und Anerkennungsvermerk in dem Standesregister eines anderen Bezirks
eingetragen, so ist, wenn jener Antrag gestellt wird, dem Standesbeamten des anderen Bezirks
ein Auszug aus dem Heirathsregister zwecks der Beifügung des Eheschließungsvermerks kostenfrei
mitzutheilen.
5. Wird die Vaterschaft des Ehemanns in Ansehung eines vorehelichen Kindes der Ehe-
frau durch Urtheil festgestellt, so hat ein entsprechender Vermerk in dem Geburtsregister auf
Vorlage des mit Bescheinigung der Rechtskraft versehenen Urtheils zu erfolgen.
309 F5 1719.
8 147.
Legitimation 1. Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters durch eine Verfügung der Staats-
durch Ehelich gewalt für ehelich erklärt werden.
leisserffärung. 2. Die Ehelichkeitserklärung steht dem Bundesstaat zu, dem der Vater angehört. In
Baden ist zur Ehelichkeitserklärung das Justizministerium zuständig.
BGB z 22 A 28.