Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. 50 
e. die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln 
ist § 115, 
angezeigt wird. 
2. Für die Vormundschaft ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mündel 
zu der Zeit, zu welcher die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird, seinen Wohnsitz 
oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Für die Vormund= 
schaft über einen Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, ist das Amts- 
gericht zuständig, in dessen Bezirk der Minderjährige aufgefunden wurde. Die Anzeigen sind 
übrigens in der Regel dem für den Amtssitz des Standesbeamten zuständigen Amtsgericht ein- 
zureichen; dieses befördert sie im Falle seiner Unzuständigkeit weiter. 
—iies 3. Zu der Anzeige nach Absatz 1 a und b kann das Formular 8 benützt werden. 
F#G 8#8 36, 48. 
152. 
Geburtsliste 1. Die Standesbeamten sind verpflichtet, der Ortsschulbehörde der Gemeinde spätestens 
dns * bis zum 15. März jeden Jahres eine Liste zuzustellen, in welcher alle im Geburtsregister ein- 
getragenen noch lebenden (d. h. in den Registern des nämlichen Standesbeamten nicht als ge- 
storben bezeichneten) Kinder aufzunehmen sind, welche in der Zeit vom 1. Juli des vorigen 
bis zum 30. Juni des laufenden Jahres das sechste Lebensjahr zurücklegen. 
2. Wenn einzelne Abtheilungen einer Gemeinde zu verschiedenen Schulbezirken gehören, 
so ist für jede derselben ein gesonderter Auszug zu fertigen. 
0. 3. Zu der Liste ist das anliegende Formular 9 zu benützen. 
—. · — 
N SchulokdsmngjütdicVolksschulenvom21Februar189«I(GVOBIS.76)§1. 
8 153. 
Geburtsliste 1. Die Standesbeamten sind ferner verpflichtet, dem Gemeinderathe auf den 15. Jannar 
jeden Jahres eine Zusammenstellung aus dem Geburtsregister des um siebenzehn Jahre zurück- 
liegenden Kalenderjahres, enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männ- 
lichen Geschlechts, zu übergeben. 
2. In diese Geburtsliste sind auch diejenigen männlichen Geburten aufzunehmen, welche 
in dem sechzehn Kalenderjahre zurückliegenden Jahre eingetragen worden, aber im vorher- 
gegangenen Jahre erfolgt sind. § 56. 
3. Ferner sind in diese Geburtsliste diesenigen außerhalb des Deutschen Reiches Geborenen 
männlichen Geschlechts aufzunehmen, über welche dem Standesbeamten Standesbeurkundungen 
zugegangen sind. § 69. 
unler # 4. Die Geburtslisten wegen der Militärpflicht sind nach Formular 10 zu fertigen. Dabei 
bverden die Spalten 1, 2, 3, 4, 5n und c, 6 n ausgefüllt und in Spalte 10 auch die Todes- 
tage bemerkt, sofern sie den für das Geburtsjahr und die nächstfolgenden Jahre geführten 
Sterberegistern des Geburtsortes zu entnehmen sind. 
13. Dezember 1888 
B des Ministeriums des Innern, die Wehrordnung betreffend, vom 14. April 1894 (Beilage zum GVOl 1894 
S. 193).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.