Dritter Abschnitt.
Namensänderungen.
8 154.
Bloße Namensänderungen begründen zwar keine Aenderung in den Standesrechten, sind
aber trotzdem zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten in dem Geburtsregister und zutreffenden
Falls in dem Heirathsregister durch Randvermerke zu wahren.
8 155.
1. Eine geschiedene Frau behält in der Regel den Familiennamen des Mannes. Unter
gewissen Voraussetzungen kann sie indessen ihren früheren Familiennamen wieder annehmen.
Andererseits ist der bisherige Ehemann in bestimmten Fällen berechtigt, der geschiedenen Frau
die Weiterführung seines Familiennamens mit der Wirkung zu untersagen, daß diese nunmehr
wieder ihren früheren Familiennamen zu führen gezwungen ist.
Ben 1577.
2. Sowohl die Wiederannahme des früheren Familiennamens seitens der Frau wie das
Verbot des Mannes muß gegenüber dem zuständigen Amtsgericht erklärt und auf Grund dieser
von dem Amtsgerichte dem Standesbeamten mitzutheilenden Erklärung von dem Standesbeamten
am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung vermerkt werden.
RPG s 28.
156.
1. Der Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes kann durch Erklärung gegenüber
der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen
Namen ertheilen.
2. Für die Entgegennahme der Erklärung sind die Amtsgerichte zuständig.
3. Das Amtsgericht hat, wenn kein Anstand obwaltet, die Vermerkung der Erklärung am
Rande des Geburtsregistereintrags zu veranlassen.
BGB 8 1706 Satz 2, N 28.
* 157.
1. Zur Aenderung des Familiennamens oder des im Geburtsregister eingetragenen
Vornameus ist die Ermächtigung der Staatsregierung erforderlich.
2. Als Aenderung des Namens ist auch die Beifügung eines weiteren Namens oder eines
sonstigen Zusatzes zum Namen anzusehen, nicht dagegen die Aeuderung der in § 25° und § 41
erwähnten Unterscheidungsbeisätze.
RPG 8 29.
ʒ 158.
1. Ueber die Ermächtigung zur Aenderung des Familiennamens oder des im Geburts-
register eingetragenen Vornamens badischer Staatsangehöriger entscheidet das Justizministerium.
ochwendig-
—ia
Namen der
geschiedenen
Frau.
Namene.
änderung
durch den
Ehemann der
unehelichen
Mutter.
Namens-
änderung
durch den
Staat.
Zuständigkeit
zur staatlichen
Bewilligung
der Namens-
änderung.