Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. 56 
2. Bei einem durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinde findet § 1732-. Anwendung. 
3. Ein für ehelich erklärtes Kind bedarf der Einwilligung der Mutter auch dann nicht, 
wenn der Vater gestorben ist. 
BGB g 1305. 
8 175. 
Einwilligung 1. Ein uneheliches Kind bedarf bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres 
ner it der Einwilligung der Mutter. 
Kinder. 2. Der uneheliche Vater bleibt selbst dann außer Betracht, wenn er seine Vaterschaft 
anerkannt haben sollte. 
3. Die Bestimmung des § 173 findet auch bei der Mutter eines unehelichen Kindes 
entsprechende Anwendung. 
B63 N 1365. 
8 176. 
Einwilligung 1. Einem an Kindesstatt angenommenen Kinde gegenüber steht die Ertheilung der Ein— 
vsj Eiternen willigung zur Eingehung einer Ehe an Stelle der leiblichen Eltern demjenigen zu, welcher 
Kinder. das Kind angenommen hat. 
2. Hat ein Ehepaar das Kind gemeinschaftlich oder hat ein Ehegatte das Kind des 
anderen Ehegatten angenommen, so finden die Vorschriften des § 173 Anwendung. 
3. Die leiblichen Eltern erlangen das Recht zur Einwilligung auch dann nicht wieder, 
wenn das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß aufgehoben wird. 
§ 177. 
Persöliche 1. Die elterliche Einwilligung läßt, da es sich um ein rein persönliches Recht handelt, das 
Ertheilung der . ·».. *W *-t "„ ... * 
elterlichen auch nur persönlich ausgeübt werden kann, eine Stellvertretung nicht zu, d. h. ein gesetzlicher Ver- 
Einwilligung treter oder Vormund kann die Einwilligung nicht au Stelle der Eltern abgeben; wohl aber 
können die Eltern einen Anderen bevollmächtigen, die Einwilligung in ihrem Namen zu erklären. 
2. Der Umstand, daß der zur Einwilligung berufene Elterntheil in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt ist (§ 165), bleibt einflußlos; die Einwilligung dieses Elterntheils muß auch in 
diesem Falle eingeholt werden. Dagegen ist eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters dieses 
Elterntheils nicht erforderlich. 
3. Ist der Vater geschäftsunfähig (§ 162)), so ist die Einwilligung der Mutter ein- 
zuholen. Sollte auch diese geschäftsunfähig sein, so bedarf es einer elterlichen Einwilligung nicht. 
BGB ʒ 1307. Ugl § 1305 -. 
8 178. 
Ersetzung der 1. Wird die elterliche Einwilligung einem volljährigen Kinde verweigert, so kann sie auf 
glergchenn dessen Antrag durch das Vormundschaftsgericht (§ 1515 ersetzt werden. Diese Vorschrift findet, 
durch das da ein Kind nach dem vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre der elterlichen Einwilligung 
Vormund= nicht mehr bedarf, nur auf Kinder Anwendung, die vor Erreichung dieses Alters für volljährig 
schaftsgericht, „rkrärt worden sind.
	        
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