Beilage zu Nr. VI. 56
2. Bei einem durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinde findet § 1732-. Anwendung.
3. Ein für ehelich erklärtes Kind bedarf der Einwilligung der Mutter auch dann nicht,
wenn der Vater gestorben ist.
BGB g 1305.
8 175.
Einwilligung 1. Ein uneheliches Kind bedarf bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres
ner it der Einwilligung der Mutter.
Kinder. 2. Der uneheliche Vater bleibt selbst dann außer Betracht, wenn er seine Vaterschaft
anerkannt haben sollte.
3. Die Bestimmung des § 173 findet auch bei der Mutter eines unehelichen Kindes
entsprechende Anwendung.
B63 N 1365.
8 176.
Einwilligung 1. Einem an Kindesstatt angenommenen Kinde gegenüber steht die Ertheilung der Ein—
vsj Eiternen willigung zur Eingehung einer Ehe an Stelle der leiblichen Eltern demjenigen zu, welcher
Kinder. das Kind angenommen hat.
2. Hat ein Ehepaar das Kind gemeinschaftlich oder hat ein Ehegatte das Kind des
anderen Ehegatten angenommen, so finden die Vorschriften des § 173 Anwendung.
3. Die leiblichen Eltern erlangen das Recht zur Einwilligung auch dann nicht wieder,
wenn das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß aufgehoben wird.
§ 177.
Persöliche 1. Die elterliche Einwilligung läßt, da es sich um ein rein persönliches Recht handelt, das
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elterlichen auch nur persönlich ausgeübt werden kann, eine Stellvertretung nicht zu, d. h. ein gesetzlicher Ver-
Einwilligung treter oder Vormund kann die Einwilligung nicht au Stelle der Eltern abgeben; wohl aber
können die Eltern einen Anderen bevollmächtigen, die Einwilligung in ihrem Namen zu erklären.
2. Der Umstand, daß der zur Einwilligung berufene Elterntheil in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist (§ 165), bleibt einflußlos; die Einwilligung dieses Elterntheils muß auch in
diesem Falle eingeholt werden. Dagegen ist eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters dieses
Elterntheils nicht erforderlich.
3. Ist der Vater geschäftsunfähig (§ 162)), so ist die Einwilligung der Mutter ein-
zuholen. Sollte auch diese geschäftsunfähig sein, so bedarf es einer elterlichen Einwilligung nicht.
BGB ʒ 1307. Ugl § 1305 -.
8 178.
Ersetzung der 1. Wird die elterliche Einwilligung einem volljährigen Kinde verweigert, so kann sie auf
glergchenn dessen Antrag durch das Vormundschaftsgericht (§ 1515 ersetzt werden. Diese Vorschrift findet,
durch das da ein Kind nach dem vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre der elterlichen Einwilligung
Vormund= nicht mehr bedarf, nur auf Kinder Anwendung, die vor Erreichung dieses Alters für volljährig
schaftsgericht, „rkrärt worden sind.