Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Scheidung 
oder Nichtig- 
erklärung 
der früheren 
Ehe. 
Wiederholung 
der 
Ehe schließung. 
Verwandt- 
schaft und 
Schwäger- 
schast. 
Beilage zu Nr. VI. 58 
8 182. 
1. Ob eine Ehe durch gerichtliches Urtheil aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, 
wird sich aus dem im § 279 vorgeschriebenen Randvermerk ergeben und muß, sofern dies nicht 
der Fall sein sollte, bei beabsichtigter Wiederverehelichung eines der Ehegatten durch eine mit der 
Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des betreffenden Urtheils nachgewiesen 
werden. 
2. Steht die Auflösung oder die Nichtigerklärung der früheren Ehe fest, so kann von 
jedem der bisherigen Ehegatten eine neue Ehe geschlossen werden. 
3. Ist gegen das Urtheil innerhalb der ersten fünf Jahre seit der Rechtskraft eine Nichtig- 
keits= oder Restitutionsklage erhoben, so ist eine Wiederverehelichung der Betheiligten während 
der Dauer des Rechtsstreits untersagt. 
B½### 1809 2, CPO 88 579, 550, 586 2. 
8 183. 
1. Um Zweifel hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit einer Ehe zu beseitigen oder diese 
Rechtsbeständigkeit für die Zukunft sicher zu stellen, ist eine Wiederholung der Eheschließung 
zulässig. 
2. Um Mißgriffe zu vermeiden, wird dem Standesbeamten, der um eine Wiederholung 
der Eheschließung angegangen wird, empfohlen, zunächst den Rath des Amtsgerichts einzu- 
holen. § 28. 
3. Hat eine Wiederholung stattzufinden, so muß allen Erfordernissen einer erstmaligen 
Eheschließung genügt werden. Iunsbesondere ist die etwa nöthige Einwilligung Dritter zur 
Eingehung der Ehe (88 165 bis 178) von Neuem beizubringen und das Aufgebot neu anzu- 
ordnen. Die Wartezeit (§ 190) ist indessen in diesem Falle nicht einzuhalten. §8 226-, 265. 
BGB 8 1809 Sab 2. 
8 184. 
1. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden: 
a. zwischen Verwandten in gerader Linie, 
b. zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern, 
. zwischen Verschwägerten in gerader Linie. 
2. Personen, deren eine von der andern abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 
3.Vollbürtige Geschwister sind solche, welche beide Eltern gemeinsam, halbbürtige solche, 
die nur den Vater oder die Mutter gemeinsam haben. 
4. Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert; in 
gerader Linie sind verschwägert Stiefeltern und Stiefkinder jeden Grades, Schwiegereltern und 
Schwiegerkinder jeden Grades. 
5. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch welche sie begründet wurde, 
aufgelöst ist. Es darf also z. B. auch nach durch Scheidung bewirkter Auflösung einer Ehe 
die geschiedene Frau nicht den aus einer früheren Ehe ihres bisherigen Ehemanns hervor- 
gegangenen Sohn (d. h. ihren Stiefsohn) heirathen. 
BGB 38 1310 , 1589 , 1590.
	        
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