59 Beilage zu Nr. VI.
§ 185.
1. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Personen, von denen die eine mit Geschecchts-
Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der anderen Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hat Es cemeinschaft
darf hiernach Niemand die Zuhälterin seines Sohnes, seines Vaters u. s. w. heirathen.
2. Nachforschungen darüber anzustellen, ob ein solcher Fall vorliegt, ist übrigens nur
dann die Aufgabe des Standesbeamten, wenn besondere Gründe, z. B. die glaubhafte Anzeige
eines Dritten, für die Geschlechtsgemeinschaft sprechen. Auch darf ein derartiges Verhältniß
dann nicht unbeachtet bleiben, wenn es in der Gemeinde allgemein bekannt ist.
3. Wenn in solchen besonderen Fällen der Standesbeamte nach Anhörung der Verlobten
und nach Anstellung der etwa gebotenen Ermittelungen für erwiesen oder glaubhaft erachtet,
daß ein geschlechtlicher Verkehr der bezeichneten Art wirklich bestanden habe, hat er seine Mit-
wirkung bei der Eheschließung abzulehnen.
BGB 1310 ..
§ 186.
1. Verwandtschaft im Sinne dieser Vorschriften nämlich insoweit, als es sich um eine Ehe= Verwandt-
schließung handelt, besteht auch zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen ssat bo
einerseits und dem Vater und dessen Verwandten andererseits und zwar ohne Rücksicht darauf, Geburt.
ob der Vater das Kind anerkannt hat oder nicht.
2. Hiernach bleibt es für die Frage der Zulässigkeit einer Eheschließung gleichgiltig, ob
ein Verwandtschaftsverhältniß der in § 184 bezeichneten Art durch eheliche oder außereheliche
Geburt begründet worden ist. So wenig z. B. Kinder aus verschiedenen Ehen des Vaters
mit einander eine Ehe eingehen dürfen, so wenig dürfen es uneheliche Kinder, die derselbe
Mann mit verschiedenen Frauenspersonen erzeugt hat.
3. Ist dieses Ehehinderniß dem Standesbeamten nicht schon in Folge einer im Geburts-
register beurkundeten Anerkennung bekannt, so hat der Standesbeamte auch hier nach den in
# 185= # aufgestellten Grundsätzen zu verfahren.
Ben#88 1310 3, 15892, 1705.
8 187.
1. Wer einen Anderen an Kindesstatt angenommen hat, darf mit ihm oder dessen Abkömm= Annahme an
lingen eine Ehe nicht eingehen, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältniß besteht. Kindesstatt.
2. Wird die Aufhebung des durch eine Annahme an Kindesstatt begründeten Rechts-
verhältnisses behauptet, so muß diese Aufhebung, soweit sie nicht bereits in dem Standes-
register vermerkt ist, dem Standesbeamten dadurch nachgewiesen werden, daß ihm eine mit der
amtsgerichtlichen Bescheinigung der Bekanntmachung des Bestätigungsbeschlusses versehene Aus-
fertigung des Aufhebungsvertrags vorgelegt wird.
#### 88 1311, 17411 ff., 1768, 1770, FGi § 67.
* 188.
1. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen einem wegen Ehebruchs geschiedenen ctebruch.
Ehegatten und demjenigen, mit welchem der geschiedene Ehegatte den Ehebruch begangen hat,
wenn dieser Ehebruch in dem Scheidungsurtheil als Grund der Scheidung festgestellt ist.