Beilage zu Nr. VI 60
2. Will eine Person, deren frühere Ehe wegen eines von ihr begangenen Ehebruchs ge-
schieden worden ist, eine neue Ehe eingehen, so hat der Standesbeamte stets zu prüfen, ob
nicht nach Inhalt des vorzulegenden Scheidungsurtheils der Ehebruch, der zur Auflösung der
früheren Ehe geführt hat, gerade mit derjenigen Person begangen worden ist, mit welcher
nunmehr die Ehe geschlossen werden soll. Ergibt sich dies aus dem entscheidenden Theile oder
aus den Gründen des Urtheils, so ist die Eheschließung insolange abzulehnen, als nicht eine
Befreiung (8 189) stattgefunden hat.
3. Das Ehehinderniß des Ehebruchs besteht auch dann weiter, wenn die wegen dieser
Verfehlung geschiedene Ehe nicht die letzte Ehe der betreffenden Person gewesen ist, diese viel-
mehr in der Zwischenzeit anderweit verheirathet war. Der Standesbeamte hat daher auch in
solchen Fällen sich das Scheidungsurtheil vorlegen zu lassen und die im Absatz 2 vorgeschriebene
Prüfung vorzunehmen.
B#9 F 1312.
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Befreiung vom 1. Von dem Chehinderniß des Ehebruchs kann Befreiung bewilligt werden.
Etehinderniß 2. Die Bewilligung steht dem Bundesstaate zu, dem der geschiedene Ehegatte angehört.
des Ehebruchs. . .. .,. .. . . .. «..
ew« Für Deutsche, die keinem Bundesstaate angehören, steht die Bewilligung dem Reichskanzler zu.
3. Ueber die dem badischen Staate zustehende Befreiung entscheidet das Justizministerium.
Das Verfahren behufs Erlangung der Befreiung richtet sich nach 88 191, 192.
BGB zz 1812, 1322, AAVvO g 28.
8 190.
Wartezeit. 1. Eine Frau darf erst zehn Monate nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer
früheren Ehe oder nach der Todeserklärung ihres Mannes eine neue Ehe eingehen, es sei denn,
daß sie inzwischen geboren hat.
BGB 8 13181.
2. Die zehnmonatliche Frist beginnt mit dem Tage, welcher auf den Tag des Todes oder
der Rechtskraft des die Nichtigkeit oder Scheidung aussprechenden Urtheils folgt; im Falle der
Todeserklärung des Mannes beginnt die Frist mit dem Tage, welcher auf den im Todes-
erklärungsurtheil als Todestag festgesetzten Tag folgt.
BGB zz 18, 1871, 188.
3. Von der Vorschrift in Absatz 1 kann Befreiung bewilligt werden. Die Zuständigkeit
zur Bewilligung richtet sich nach 8 164, das Verfahren behufs Erlangung der Befreiung
nach 88 191, 192.
BGB 58 1313 , 1322, AM#O N 23.
4. Auf die Fälle der wiederholten Vornahme einer Eheschließung (5§ 183) findet die Vor-
schrift in Absatz 1 keine Anwendung.
191.
Begründung 1. Die Gesuche um Bewilligung der Befreiung von Eheverboten müssen die Thatsachen
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